(1) Den Beamten kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn die Befähigung für einen Verwendungsbereich dieser Laufbahn anerkannt worden ist.

 

(2) 1Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund der fachverwandten Tätigkeiten in der niedrigeren Laufbahn und der entsprechenden beruflichen Erfahrungen die fachlichen Anforderungen des neuen Verwendungsbereiches nach einer Einführung erfüllt werden können. 2Die Zulassung des Aufstiegs in einen Verwendungsbereich durch die oberste Dienstbehörde setzt die Eignung des Beamten und ein dienstliches Bedürfnis voraus. 3Die Entscheidung über die Einrichtung eines Verwendungsbereiches trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde und dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

 

(3) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereiches. 3§ 22 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Laufbahnordnungsbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung einschließlich der zu absolvierenden theoretischen Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise. 5Die Einführung schließt mit der Befähigungsfeststellung durch den Landespersonalausschuss ab. 6Die Befähigungsfeststellung erfolgt in einem Prüfungsgespräch unter Berücksichtigung der Leistungsnachweise aus der Aufstiegsausbildung und der dienstlichen Beurteilungen. 7Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. 8Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen. 9In der Befähigungsfeststellung ist der Verwendungsbereich zu benennen. 10Beamte, denen die Befähigung endgültig nicht anerkannt wird, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

 

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate in Aufgaben ihres Verwendungsbereiches bewährt haben.

 

(5) § 22 Absatz 1 und 7 gilt entsprechend.

 

(6) 1Beamte, die die Befähigung für einen Verwendungsbereich nach Absatz 3 erworben haben, können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses die Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich erwerben, wenn sie

 

1.

sich nach dem Aufstieg in ihrem Verwendungsbereich mindestens drei Jahre in einem Amt der höheren Laufbahn bewährt haben,

 

2.

nach ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für einen anderen Verwendungsbereich geeignet sind und

 

3.

mindestens 18 Monate erfolgreich in Aufgaben, die nicht ihrem Verwendungsbereich angehören, unterwiesen worden sind und an den erforderlichen theoretischen Lehrveranstaltungen teilgenommen haben.

2Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ein Prüfungsgespräch verzichtet werden kann.

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