(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
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sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen Dienst bewährt haben, |
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mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben und |
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noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) 1Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate. 2Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von mindestens sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. 3Bei Beamten des Landes sollen mindestens drei Monate des Aufstiegsstudiums zusammenhängend absolviert werden. 4Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. 5Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmen, erlässt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium für den Bildungsgang einen Rahmenplan.
(3) 1Die praktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen; die Einführungszeit soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. 2Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30 000 Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden.
(4) 1Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmen, stellt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn anerkannt. 3Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. 4Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.
(5) Hat der Beamte für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst den wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen, führt der Landespersonalausschuss ein Prüfungsgespräch nur durch, wenn die Befähigung für den höheren Dienst auf Grund der Prüfungsergebnisse des Aufstiegsstudiums und der dienstlichen Beurteilungen der praktischen Aufstiegsausbildung (Einführungszeit) nicht nach Aktenlage festgestellt werden kann, weil Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit bestehen.
(6) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist.