(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. 2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

 

(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

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