(1) Bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und der Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn ist diese Verordnung anzuwenden.

 

(2) 1Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war. 2Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. 3Das gilt auch für die Mindestprobezeit.

 

(3) 1War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. 2Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Sperrfrist nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

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