(1) Der Vorbereitungsdienst dauert für den Zugang zum

 

1.

ersten Einstiegsamt einer Laufbahn sechs Monate,

 

2.

zweiten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens ein Jahr und sechs Monate,

 

3.

dritten Einstiegsamt einer Laufbahn mindestens drei Jahre und

 

4.

zum vierten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre.

 

(2) 1Der für den Zugang zum dritten Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule geleistet, der aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten besteht. 2Die Fachstudien dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate. 3Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von mindestens einjähriger Dauer.

 

(3) 1Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann abweichend von Absatz 2 auf eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Hochschulstudiums nachgewiesen worden ist. 2Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

 

(4) 1Auf den Vorbereitungsdienst können förderliche Zeiten eines mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden. 2Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. 3Zeiten eines bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisenden Bildungsabschlusses dürfen nicht angerechnet werden. 4Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.

 

(5) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).

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