(1) Die Feststellung nach § 29 Abs. 3 trifft
1. |
bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, |
3. |
bei den Beamtinnen und Beamten der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. |
(2) 1Die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Fortbildungsqualifizierung (§ 29 Abs. 1) ist der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. 2Hierbei ist mitzuteilen, welches System der Fortbildungsqualifizierung zur Anwendung kommen soll.
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