(1) In das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann auch eingestellt werden, wer nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

 

(2) 1Der Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit aus einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in eine Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste ist zulässig. 2Dabei ist im Einzelfall durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu entscheiden, ob eine Einführung nach § 6 erforderlich ist.

   

(3) bis (5) (weggefallen)

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