(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern für die die Laufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste sind neben den nach § 20 Abs. 1 geforderten Bildungsvoraussetzungen mindestens zu fordern :

 

1.

ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr nach Erwerb des in § 20 Abs. 1 genannten Abschlusszeugnisses und

 

2.

die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter.

 

(2) 1Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der staatlichen Anerkennung im öffentlichen Dienst zurückgelegt sein. 3Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.

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