Zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensunterhalts des Versicherten werden während der Heilbehandlung (Verletztengeld) und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld) Entgeltersatzleistungen gezahlt.
2.1.1 Verletztengeld
Bei der Zahlung des Verletztengeldes handelt es sich um eine ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt des Versicherten während der Heilbehandlung. Das Verletztengeld soll nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den dadurch bedingten Ausfall an Arbeitsentgelt und/oder Arbeitseinkommen oder einer Lohnersatzleistung ausgleichen und damit den Lebensunterhalt der Versicherten und deren Familienangehörigen sicherstellen.
Verletztengeld wird gezahlt, wenn infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit besteht. Es wird auch gezahlt, wenn wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf andere Bezüge bestand. Dazu zählen z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts-, Kurzarbeiter-, Winterausfall- und Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld.
Verletztengeld wird ebenfalls gezahlt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
- diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
- die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können, ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder
- sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können.
Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes wird Verletztengeld entsprechend der Regelung der Krankenversicherung gezahlt.
Höhe des Verletztengeldes
Für die Berechnung des Verletztengeldes für Beschäftigte nach § 47 Abs. 1 SGB VII ist als 1. Arbeitsschritt das Regelentgelt zu berechnen. Dieses Regelentgelt ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verletztengeldes und errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens.
Damit das Regelentgelt ermittelt werden kann, wird das Entgelt des Versicherten des letzten Entgeltabrechnungszeitraums vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit herangezogen. Der Abrechnungszeitraum muss mindestens 4 Wochen umfassen. Deshalb bleiben spätere Entgelterhöhungen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt.
Im 2. Arbeitsschritt wird das berechnete Regelentgelt mit dem Höchstregelentgelt verglichen und ggf. auf diesen Betrag gekürzt. Das Höchstregelentgelt entspricht dem 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes.
Höchstjahresarbeitsverdienst
Der Höchstjahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Danach wird im 3. Arbeitsschritt vom gültigen Regelentgelt das Verletztengeld in Höhe von 80 % errechnet. Das Verletztengeld darf das zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Deshalb ist im 4. Arbeitsschritt das entgangene Nettoarbeitsentgelt zu berechnen. Abschließend wird das errechnete Verletztengeld mit dem Nettoverdienst verglichen und unter Berücksichtigung dieses Höchstbetrags festgestellt.
Verletztengeld-Berechnung
Ein Mitarbeiter eines Textilunternehmens erleidet einen Unfall. Er hat im letzten abgerechneten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls brutto 2.100 EUR/netto 1.400 EUR an Arbeitsentgelt erzielt. Die Jahresarbeitsverdienst-Höchstgrenze der zuständigen BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse beträgt 84.840 EUR (Stand: 1.1.2024).
1. Schritt: |
Regelentgelt (2.100 EUR brutto : 30) |
= 70,00 EUR |
2. Schritt: |
Prüfung Höchstregelentgelt wird nicht überschritten (Grenzwert = 84.840 EUR : 360 = 235,66 EUR) |
= 70,00 EUR |
3. Schritt: |
80 % des Regelentgelts |
= 56,00 EUR |
4. Schritt: |
Nettoarbeitsentgelt (1.400 EUR : 30) |
= 46,67 EUR |
5. Verletztengeld |
= 46,67 EUR |
Für die Zeit des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums ruht die Zahlung des Verletztengeldes. Ist die Rehabilitation erfolgreich beendet worden bzw. wird dieses erwartet, endet die Zahlung des Verletztengeldes mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Im Übrigen endet die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf der 78. Woche nach dem Unfall, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Der Bezug von Verletztengeld zieht einen Bezug von Verletztenrente nicht automatisch nach sich.
2.1.2 Übergangsgeld
Während der Leistungsgewährung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Versicherte nicht gleichzeitig für seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familienangehörigen sorgen. Zum Ausgleich für das fehlende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und zur Stärkung der Leistungsbereitschaft des Versicherten zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen hat er während der beruflichen Ausbildung...