Im VKA-Bereich ist in § 18 Abs. 6 TVöD-VKA die Verpflichtungsklausel für betriebliche Vereinbarungen geschaffen worden. Ohne Dienst-/Betriebsvereinbarung lassen sich keine individualrechtlichen Zahlungsansprüche ableiten, denn es fehlt dann an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Auszahlung. Durch Nr. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 6 des § 18 TVöD-VKA ist jedoch rückwirkend auch die Auszahlung auf der Grundlage einer betrieblichen Praxis legitimiert worden, ohne dass eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung erforderlich ist. Diese Heilung eventueller früherer Verstöße einer eingeübten betrieblichen Praxis gegen § 18 TVöD-VKA tritt unabhängig von der Größe der Verwaltung bzw. des Betriebs ein. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitgeber eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung hätte abschließen können, weil vor dem 25.10.2020 bei ihm eine nach dem gültigen Landespersonalvertretungsgesetz bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zuständige Arbeitnehmervertretung gebildet war. Ob die Dienst- oder Betriebsvereinbarung also aufgrund des Unwillens der Betriebsparteien oder des Fehlens eines Personal- oder Betriebsrates beruht, ist demnach unerheblich.
2.1 Tarifvertraglich vorgesehene Einführung
Somit können – den Anforderungen der jeweiligen Verwaltung entsprechend – durch eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung die Modalitäten zur Auszahlung des Leistungsentgelts vereinbart werden. Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA waren die Betriebsparteien aufgefordert, rechtzeitig vor dem 1.1.2007 betriebliche Systeme bzw. Regelungen zur Umsetzung des Leistungsentgelts zu treffen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich im Zusammenhang mit der Einführung der leistungsorientierten Bezahlung auf die Bildung eines neuen Gremiums geeinigt. Der sog. Betrieblichen Kommission ist als wesentliche Aufgabe zugewiesen, an der Entwicklung des betrieblichen Systems mitzuwirken. Arbeitgeber und Personalvertretung vereinbaren das betriebliche System in Form einer Betriebs-/Dienstvereinbarung.
Es gilt sachgerechte, auf die jeweiligen betrieblichen Belange abgestellte Regelungen zu vereinbaren, insbesondere zur Leistungsbemessung, Verteilung des Gesamtbudgets sowie zu den Auszahlungsformen (s. u.).
Der nachfolgend dargestellte Ablaufplan zeigt die einzelnen Schritte auf, die empfehlenswert sind, um die leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA betrieblich einzuführen:
- Bildung einer Betrieblichen Kommission
- Entwicklung des betrieblichen Systems zur Einführung der leistungsorientierten Bezahlung
- Schulung der Führungskräfte
- Festlegung von Leitzielen durch die Dienststellen-/Unternehmensleitung und Ermittlung geeigneter Ziele und Kriterien für die systematische Leistungsbewertung
- Abschluss einer Dienst-/Betriebsvereinbarung mit dem Betriebs-/Personalrat
- Kommunikation zum Leistungsentgelt in der Personalversammlung
- Abschluss von Zielvereinbarungen/Festlegen von Kriterien
- Leistungsbewertung der Beschäftigten
- Berechnung der Leistungsentgelte nach den Regelungen Dienst-/Betriebsvereinbarung
- Controlling und Auszahlung
2.2 Folgen bei verspätetem Abschluss einer Dienst-/Betriebsvereinbarung
Mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA haben die Tarifvertragsparteien betont, dass die zeitgerechte Einführung der Leistungsentgelte sinnvoll notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Sie haben die Betriebsparteien daher aufgefordert, sich rechtzeitig vor dem 1.1.2007, dem Zeitpunkt, zu dem gemäß § 18 Abs. 2 TVöD-VKA die leistungsorientierte Bezahlung eingeführt wurde, auf ein betriebliches System zur Einführung des Leistungsentgelts zu verständigen.
In Kenntnis der Problematik, dass die Umsetzung der Leistungsentgelte durch ein betriebliches System mit Anstrengungen verbunden sein würde und der Starttermin 1.1.2007 nicht in jedem Fall eingehalten werden konnte, hatten sich die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA auf eine Übergangsregelung verständigt. Diese regelt detailliert, wie das gemäß § 18 Abs. 3 TVöD-VKA gebildete Budget zur Leistungsbezahlung in Abhängigkeit von Fristen zur Vereinbarung eines betrieblichen Systems zumindest teilweise zur Auszahlung gelangen soll. Den Intentionen der tarifvertraglichen Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung zuwider kann hierdurch für einen Übergangszeitraum eine undifferenzierte Ausschüttung/Pauschalzahlung erfolgen.
Für das Einstiegsjahr 2007 war bis zum 31.7.2007 die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung über das betriebliche System rückwirkend abzuschließen. Kam zwischen den Betriebsparteien bis zum 31.7.2007 eine Einigung zustande, erfolgte die Auszahlung des Leistungsentgelts für 2007 und die Folgejahre nach den in der Dienst-/Betriebsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen. In diesem Fall konnte ein verkürzter Bewertungszeitraum vereinbart werden.
Bis zur Einführung der Nr. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 6 des § 18 TVöD-VKA waren Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die eine undiffe...