Eine Lockerung der Begrenzung des Gesamtbudgets wird durch § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA eröffnet. Danach können Erfolgsprämien auch neben dem vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.

Eine betragsmäßige Begrenzung wurde im Tarifvertrag nicht getroffen. Die Entscheidung über die Bereitstellung eines zusätzlichen Volumens obliegt allein dem Arbeitgeber. Hierbei sind die wirtschaftliche Situation und haushaltsrechtliche Beschränkungen zu beachten. Ein Anspruch der Beschäftigten oder der Personalvertretung auf Erhöhung des Volumens für die Auszahlung von Erfolgsprämien besteht nicht.

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