Gemäß § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte alle Entgeltbestandteile anteilig nach dem zeitlichen Umfang ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. Dieser Grundsatz gilt zwar auch für das Leistungsentgelt und ist sachgerecht, da Teilzeitbeschäftigte objektiv in geringerem Umfang zu den Betriebsergebnissen beitragen. Ein Abweichen vom Grundsatz des ratierlichen Leistungsentgelts für Teilzeitbeschäftigte kann im Einzelfall – z. B. bei Prämien für besondere Einzelleistungen – jedoch gerechtfertigt sein. Bei der Vereinbarung von Zielen ist der geringere Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit, der zur Zielerreichung zur Verfügung steht, zu berücksichtigen. Ebenso darf bei der systematischen Leistungsbewertung die kürzere Anwesenheitszeit am Arbeitsplatz nicht zur Benachteiligung von in Teilzeit Beschäftigten führen.
Wird als Entgeltfaktor das Jahresentgelt gewählt, muss keine weitere Kürzung gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-VKA vorgenommen werden, da sich die Teilzeitbeschäftigung im Jahresentgelt bereits widerspiegelt. Bei Anknüpfung an einen anderen Entgeltfaktor kann dieser ggf. zeitratierlich gekürzt werden. Um eine restlose Verteilung des Leistungsbudgets sicherzustellen, muss bereits dies bei der Berechnung der individuellen Leistungspunkte berücksichtigt werden.
Im Blockmodel hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Zahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt auch für das Leistungsentgelt.
Nach § 7 Abs. 1 TV FlexAZ erhalten die Beschäftigten während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Entgelt in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Es gelten daher auch für Altersteilzeitbeschäftigte die gleichen Grundsätze beim Leistungsentgelt wie für Teilzeitbeschäftigte (siehe auch Punkt6.4.1). Dies gilt auch, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt wird, da es nur auf die tatsächliche Zahlung und nicht auf einen "Phantomlohn" ankommt, der zum Teil in das Wertguthaben eingestellt wird. Der TV FlexAZ gilt nur noch für Altersteilzeitverträge, die spätestens im Dezember 2022 begonnen haben. Damit ist die tarifliche Grundlage für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ab dem 1.1.2023 weggefallen. Entsprechend entfällt diese Problematik in der Zukunft.