Liegt eine normative Tarifbindung vor, d.h. ist der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes (siehe zu weiteren Einzelheiten Tarifvertrag - Tarifbindung) so sind die Vorgaben des BAT zur Eingruppierung und Vergütungsberechnung bindend. Der Tarifvertrag wirkt normativ, d.h. in die Arbeitsverträge zwingend hinein. Dies aber nur, wenn sowohl der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband als auch der Mitarbeiter in der zuständigen Gewerkschaft ist. Häufig ist der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband, nicht alle Mitarbeiter sind jedoch in der Gewerkschaft organisiert. Mit diesen Mitarbeitern wird in der Regel der Tarifvertrag schuldrechtlich – durch eine entsprechende Bezugnahme im Arbeitsvertrag – vereinbart.Drei Alternativen sind denkbar, um leistungsbezogene Lohnanreize zu schaffen:
Zulässig ist es, über die BAT-Vergütung hinaus eine Leistungszulage als sog. außertarifliche Zulage zu vereinbaren.
Vielen BAT-Anwendern werden jedoch die Mittel fehlen, um eine über den Tarif hinausgehende Zulage zu finanzieren, mag die Motivation der Mitarbeiter auch steigen.
- Soll der Einsatz der Mittel gleich bleiben bzw. sollen Einsparungen erfolgen, bleibt den betroffenen Arbeitgebern lediglich der Weg, Aufgabenbereiche in privatrechtlich organisierte Unternehmensformen ohne Tarifbindung zu überführen (sog. Outsourcing).
- Wenig geeignet wegen der Weitergeltung bzw. Nachwirkung des Tarifvertrages ist der Austritt aus dem Arbeitgeberverband.
6.1 Außer-/übertarifliche Zulage
Wie ein leistungsbezogenes Zulagensystem erarbeitet und umgesetzt wird, ist unter Struktur einer leistungsbezogenen BAT-Vergütung dargestellt. Die Ausführungen gelten identisch für die freiwillige außertarifliche Zulage.
6.2 Austritt aus dem Arbeitgeberverband?
Will der Arbeitgeber nicht lediglich eine außertarifliche Zulage zusätzlich zu den BAT-Leistungen zahlen, sondern sich konsequent aus dem leistungsfeindlichen BAT lösen, so besteht die Möglichkeit, aus dem kommunalen Arbeitgeberverband (VkA)/der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auszutreten.
Mit einer Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, nicht jedoch ohne weiteres die Tarifbindung:
Fortgeltung der Tarifgebundenheit nach Verbandsaustritt
Nach § 3 Abs. 3 TVG erlischt die Tarifgebundenheit nicht automatisch mit dem Verbandsaustritt. Die Vorschrift ordnet an, dass die normative Tarifbindung solange fortgilt, "bis der Tarifvertrag endet". Für Arbeitnehmer, die erst nach dem Austritt aus dem Verband angestellt werden, gilt der Tarifvertrag nach herrschender Meinung in vollem Umfang.
Nach Auffassung des BAG spricht aus Gründen der Rechtsklarheit viel dafür, jede Änderung eines Tarifvertrages als Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG anzusehen.
Wird der Tarifvertrag nicht geändert, so reicht nach zutreffender Ansicht die Kündigungsmöglichkeit zur Beendigung des BAT, eine tatsächliche Kündigung muss nicht erfolgen.
Nachwirkung nach Wegfall der Tarifgebundenheit
Das Ende der normativen Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG führt nicht dazu, dass die Bestimmungen des BAT gegenstandslos werden. An die Phase der Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit schließt sich noch die Phase der sog. "Nachwirkung" gemäß § 4 Abs. 5 TVG an.
Der nachwirkende Tarifvertrag kann aber durch einzelvertragliche Vereinbarungen – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – oder durch Betriebs-/ Dienstvereinbarungen abgeändert werden.
Treten Arbeitnehmer erst in der Nachwirkungsphase in die Einrichtung ein, so werden sie von der Nachwirkung des Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht erfasst. Mit in der Nachwirkungsphase neu eingetretenen Mitarbeitern kann von vornherein ein vom BAT abweichendes Vergütungssystem arbeitsvertraglich vereinbart werden.
Nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband bleibt demnach die Wirkung des Tarifvertrages für längere Zeit bestehen. Allein deshalb, aber auch angesichts der politischen Brisanz, die eine Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in sich trägt, erscheint der Austritt aus dem Arbeitgeberverband kaum geeignet, in einem absehbaren Zeitraum eine Verbesserung des Vergütungssystems des BAT zu erreichen.
6.3 Auslagerung in ein nicht tarifgebundenes Unternehmen (Outsourcing)
Es muss deshalb ein anderer Weg beschritten werden, um zu einem die Mitarbeiter motivierenden Tarif- und Lohnsystem zu gelangen. Die Privatwirtschaft weist den Weg: Outsourcing heißt das aktuelle Stichwort, Auslagern von Firmenteilen auf Subunternehmen, die nicht tarifgebunden sind.
VW ist an einen Tarifvertrag gebunden, der wesentlich höhere Lohnkosten erfordert als die Tarifverträge der Konkurrenz. Man gliedert ganze Bereiche aus auf Subunternehmen, die nicht diesem teuren Tarifvertrag unterliegen und deshalb erheblich kos...