Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer zu ermitteln. Maßgebend ist die Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als ELStAM abgerufen wird, in der Regel also die am 31.12. gültige Steuerklasse.
Berechnung des Erstattungsbetrags
Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse I, keine Kinder) arbeitet von 1.1.–30.6. in Vollzeit. Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 4.000 EUR. Danach reduziert sie den Arbeitsumfang auf 60 % und verdient nur noch 2.400 EUR monatlich. Die Jahreslohnsteuer laut Lohnkonto beträgt 4.847,46 EUR.
Ergebnis: Für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich ergibt sich folgende Berechnung:
Steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn |
38.400,00 EUR |
Jahreslohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle |
4.443,00 EUR |
Jahreslohnsteuer lt. Lohnkonto |
4.847,46 EUR |
Differenzbetrag (Erstattung) |
404,46 EUR |
Nach Abzug der unterjährig einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 404,46 EUR; dieser erhöht sich ggf. noch um die auszugleichende Kirchenlohnsteuer.
Geänderter Lohnsteuertarif für Dezember 2024
Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 werden rückwirkend für das Jahr 2024 der Grundfreibetrag von bisher 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag je Elternteil von 3.192 EUR auf 3.306 EUR angehoben. Arbeitgeber müssen die erhöhten Freibeträge erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen, anwenden. Dies bedeutet, dass sich die steuerliche Entlastung mit der Lohnzahlung für Dezember auswirkt und der Arbeitnehmer die für die Vormonate zu viel gezahlte Steuer insgesamt zum Ende des Jahres vom Arbeitgeber erstattet bekommt (sog. Nachholung). Dies gilt auch für die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ebenfalls der Einkommensteuertarif 2024 unter Ansatz der erhöhten Freibeträge maßgebend.
Damit das Lohnprogramm des Arbeitgebers die erhöhten Beträge im Dezember 2024 berücksichtigen kann, hat das Bundesministerium der Finanzen einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge veröffentlicht. Aufgrund der besonderen Anwendungsvorschrift haben die geänderten Pauschbeträge keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerberechnungen für die Monate Januar bis November 2024. Dementsprechend erhalten Arbeitnehmer, die im Dezember 2024 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und daher für Dezember auch keinen Arbeitslohn beziehen, die steuerliche Entlastung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024.
3.3.1 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung mindern die Lohnsteuer
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Der gesetzliche Beitrag des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ist steuerfrei. Der Arbeitnehmerbeitrag wirkt sich im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens über die Vorsorgepauschale steuermindernd aus, zumindest die Teilbeträge der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeutet, dass ein höherer Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung eine geringere (monatliche) Lohnsteuer zur Folge hat.
Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023
Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1.7.2023 erhöht. Das BMF hat in seinem Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 darauf hingewiesen, dass der Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum für die Ermittlung der Vorsorgepauschale die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung sowie des Kinderlosenzuschlags nur zur Hälfte berücksichtigen darf.
Der fiktive Beitragssatz bzw. der Kinderlosenzuschlag für die Vorsorgepauschale 2023 wurde daher wie folgt berechnet:
Berechnung fiktiver Beitragssatz |
Erhöhung allgemeiner Beitragssatz: |
|
3,40 % – 3,05 % |
0,35 % |
Berücksichtigung zur Hälfte: |
|
0,35 % x 6 : 12 |
0,175 % |
Fiktiver Beitragssatz : |
|
3,05 % + 0,175 % |
3,225 % |
Berechnung fiktiver Kinderlosenzuschlag |
Erhöhung Zuschlag für Kinderlose: |
|
0,6 % – 0,35 % |
0,25 % |
Berücksichtigung zur Hälfte: |
|
0,25 % x 6 : 12 |
0,125 % |
Fiktiver Kinderlosenzuschlag: |
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0,35 % + 0,125 % |
0,475 % |
Diese fiktiven Werte galten auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2023.
Beitragsabschläge wirken sich erst im Jahr 2024 steuererhöhend aus
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen für das Jahr 2023 die Anhebung des regulären Beitragssatzes auf 3,40 % sowie die An...