Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Urteil vom 21.04.1998)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen B 12 KR 5/00 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 6) und 7) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. April 1998 abgeändert.

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte durch den Bescheid vom 24. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 1996 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5) in der Rentenversicherung und deren Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit festgestellt und derentwegen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgesetzt hat.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht von fünf Personen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und über die Entrichtung entsprechender Beiträge für die Jahre 1991 bis 1994.

Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst. Sie übernimmt je nach Bedarf stundenweise oder auch ganztags die häusliche Pflege und Versorgung behinderter Menschen. Sie definiert ihre Tätigkeit dahingehend, daß sie pflegebedürftigen Menschen, die sie als Pflegebefohlene bezeichnet, geeignete Personen vermittelt, die sie Pfleger nennt. Mit diesen Personen schließt die Klägerin einen “Pflegevertrag”, der an sich eine Beteiligung sowohl der Klägerin als auch der Pflegebefohlenen und der Pfleger vorsieht, in der Praxis aber von ihr jeweils getrennt mit den Pflegebefohlenen und den Pflegern abgeschlossen wird. Dieser Pflegevertrag liegt in unterschiedlichen Fassungen vor, die übereinstimmend in § 1 die Dauer und den Umfang der beabsichtigten Pflegeleistung, in § 2 den Anspruch des Pflegebefohlenen gegenüber dem Pfleger auf Durchführung der Pflege und gegenüber dem Pflegedienst darauf regeln, daß dieser auf das Zustandekommen eines neuen Vertrags mit einem anderen Pfleger hinwirkt, wenn der ursprüngliche Pfleger ausfällt. In § 3 sind die Leistungen des Pflegers und in § 4 die Leistungen des Pflegedienstes beschrieben, während § 5 das Kündigungsrecht regelt. Nicht in allen Verträgen ist eine Unterlassungsvereinbarung enthalten, in der sich der Pfleger verpflichtet, während des Bestehens des Pflegevertrages bzw. vor Ablauf einer Karenzzeit von einem Jahr keinen gesonderten Vertrag mit dem jeweiligen Pflegebefohlenen abzuschließen. Auch darf er den Pflegebefohlenen nicht an ein Konkurrenzunternehmen vermitteln. Diese Einschränkung bezieht sich ausdrücklich nur auf den Pflegebefohlenen und nicht auf andere pflegebedürftige Personen. In einem Teil der Verträge ist eine Vertragsstrafe vereinbart, die den Pfleger trifft, während nach anderen Verträgen die Vertragsstrafe den Pflegebefohlenen treffen soll, wenn er vor Ablauf eines Jahres Karenzzeit mit dem Pfleger einen eigenen Pflegevertrag abschließt. Aufmerksam wurden die Pfleger auf die Klägerin durch Zeitungsinserate, in denen pflegebereite Personen gesucht wurden. In den sogenannten Informationen, die die Pfleger bei Vertragsschluß erhielten, werden allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt und die Bedeutung der Pflegedokumentationsmappe, die bei jedem Pflegebefohlenen vorhanden sei, dargelegt. Diese solle nicht nur zum Nachweis dafür, daß der Pflegedienst optimal erbracht worden sei, dienen, sondern auch für den Fall, daß möglicherweise andere Pflegepersonen den Dienst übernehmen müßten. Die Pfleger werden gebeten, täglich ihre Berichte mit Zeitangabe über die Durchführung der Pflege aufzuschreiben. Die Klägerin beschaffte sich auch durch direkte Befragung der Pflegebefohlenen einen Eindruck davon, ob die Pfleger ihre Aufgabe vertragsgemäß erfüllten. Ferner ist in diesen Informationen geregelt, wie die Pflegedokumentation zu führen und an die Klägerin weiterzuleiten ist. Die Pfleger bestätigten den Erhalt dieser Information und der darin enthaltenen Hinweise auf die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) und erklärten, die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt als selbständige Pflegekraft selbst vorzunehmen. Bereits mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 vertrat die Beklagte die Auffassung, die im Rahmen der “Pflegeverpflichtungsverträge für selbständige Pfleger” beschäftigten Personen seien versicherungspflichtig. Sie führte eine Reihe von Umständen auf, die für eine abhängige Beschäftigung der Pfleger sprächen. Der Klägerin wurde aufgegeben, die Anmeldungen bzw. gegebenenfalls die Abmeldungen einzureichen und die erforderlichen Beitragsnachweisungen auszustellen. Als Frist hierfür wurde der 31. Januar 1991 gesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin seinerzeit Widerspruch erhoben, der am 02. Januar 1991 bei der Beklagten eingegangen ist. Im Rahmen dieses schleppend verlaufenen Widerspruchsverfahrens einigten sich die Beteiligten darauf, an einigen exemplarischen Fällen die rechtlichen Fragen zu überprüfen. In mehreren Gesprächen wurden nähere Einzelheiten der jeweiligen Vertragsabwicklung erörtert und ermittelt. Dabei ergab sich, daß die Kläg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge