Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers mit Vertragsbeziehungen zur Vertriebsgesellschaft und zur Versicherungsgesellschaft. Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine selbständige Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI liegt vor, wenn der Selbständige rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist oder tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig ist. Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI nicht entgegen.

2. Zur Frage des Auftraggebers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI eines selbständigen Versicherungsvermittlers, wenn dieser Vertragsbeziehungen sowohl zur Vertriebsgesellschaft als auch zur Versicherungsgesellschaft unterhält.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz 1 vgl LSG München vom 13.7.2005 - L 1 R 4208/04 = juris RdNr 29.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.01.2021; Aktenzeichen B 5 RE 13/20 B)

BSG (Beschluss vom 20.01.2020; Aktenzeichen B 5 RE 13/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig war und für diesen Zeitraum entsprechende Beiträge schuldet.

Der 1989 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2011 - mit Unterbrechungen - geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 1. April 2011 meldete der Kläger das Gewerbe „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen“ als Haupterwerb an.

Der Kläger schloss am 30. März 2011 einen „Vertrag für den hauptberuflichen selbstständigen Außendienst im Sinne der §§ 84 ff, 92 HGB“ mit der D. I. AG in F., die Versicherungen und Finanzanlagen diverser Anbieter gegen Provision vermittelt, u.a. mit folgenden Regelungen:

㤠1 Rechtliche Stellung

1. Der Vertragspartner ist selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf gemäß §§ 92, 84 ff. Über Zeit, Ort, und Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann er im Wesentlichen frei bestimmen.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt für die D.... und deren Vertragsgesellschaften (Kooperationspartner) - im Folgenden kurz „Gesellschafter“ genannt - Erfassungsbögen/Aufträge auf Abschluss, Änderung, Wiederinkraftsetzung eines (Versicherungs-)Vertrages nach deren Tarifen entgegenzunehmen, soweit nicht in diesem Vertrag oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB etwas anderes bestimmt ist. Die Vermittlung von Verträgen für die Gesellschaften erfolgt über die D.....

3. Der Vertragspartner ist ohne ausdrückliche Ermächtigung nicht befugt

a) die Annahme oder Ablehnung von (Versicherungs-)Anträgen zu erklären,

b) die Änderung, Verlängerung oder Aufhebung von (Versicherungs-)Verträgen zu vereinbaren,

c) Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben,

d) sonstige für die D.... und die Gesellschaften verbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, insbesondere Deckungszusagen zu erteilen,

e) Prämien/Beiträge oder sonstige Zahlungen ohne Inkassovollmacht anzunehmen oder zu stunden,

f) Prämien-/Beitragsklagen zu erheben ...

5. Der Vertragspartner hat seine öffentlich-rechtlichen, insbesondere seine gewerbe- und steuerrechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung zu erfüllen und sorgt für seine eigene soziale Absicherung.

§ 2 Aufgaben

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Geschäfte der D.... und der Gesellschaften zu fördern und deren Interessen wahrzunehmen.

2. Der Vertragspartner hat

a) sich ständig um die Vermittlung von Produkten der Partner-Gesellschaften der D...., insbesondere von Versicherungen und Finanzprodukten, zu bemühen,

b) sich um die Bestandsbetreuung und -erhaltung soweit zu kümmern, als dies im Sinne der Bestandspflege und der Kundenbetreuung den Umständen nach erwartet werden kann,

c) Reklamationen von Versicherungsnehmern an die D.... weiterzuleiten ...

4. Der Vertragspartner führt ausschließlich die mit der D.... abgestimmte Geschäftsbeziehung. Veränderungen sind im Vorfeld mit der D.... abzustimmen. ...

§ 3 weitere Tätigkeiten

Der Vertragspartner wird während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Genehmigung der D.... für kein anderes in Konkurrenz zur D.... und/oder deren Partner-Gesellschaften stehendes Unternehmen tätig. Dies betrifft auch eine Akquisitionstätigkeit von Personen, die mit dem Vertragspartner in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Tätigkeiten dürfen jedoch ausgeübt werden, soweit deren Vertragspartner den...

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