Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Feststellungsklage. Subsidiaritätsgrundsatz. Begriff der "Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" als Vertragspartei iS der § 113 Abs 1 S 1, § 115 Abs 1a S 6 SGB 11. Auslegung
Orientierungssatz
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift jedoch nicht in den Fällen, in denen durch die begehrte Feststellung der Streit im Hinblick auf die Zukunft bereinigt wird, weil neben den beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch die privatrechtlich organisierten Streitbeteiligten in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln und zu erwarten ist, dass diese sich an die gerichtliche Entscheidung halten werden.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" als Vertragspartei iS der § 113 Abs 1 S 1, § 115 Abs 1a S 6 SGB 11.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 19) sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Vertragspartei gemäß § 113 Abs 1 S 1 iVm § 115 Abs 1a S 6 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist.
Der Kläger ist eingetragener Verein und verfolgt gemäß § 2 Abs 2 seiner Satzung den Zweck der Förderung der Senioren-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen in kommunaler Trägerschaft. Dieser Zweck sollte ausweislich der Fassung der Satzung vom 18.10.2005 durch Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung, Interessenvertretung der Mitglieder ua gegenüber den Bundesorganen, Einflussnahme auf Entscheidungen Dritter zugunsten der Einrichtungen und deren Leistungsempfängern sowie Informationsaustausch verwirklicht werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.2008 wurde diese Aufzählung um "Abschlüsse von Vereinbarungen auf Bundes- und Europäischer Ebene" ergänzt. Der Kläger vertritt ca. 90 kommunale Einrichtungsträger mit über 200 stationären Pflege- und Behinderteneinrichtungen in zuletzt acht Bundesländern.
Am 01.07.2008 begannen die Verhandlungen über die zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den übrigen Vertragsparteien im Sinne von § 113 Abs 1 S 1 SGB XI bis zum 31.03.2009 gemeinsam und einheitlich zu vereinbarenden Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Im Folgenden war zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Kläger als Vertragspartei an den Verhandlungen zu beteiligen war. In der Sitzung am 11.09.2008 wurde daher ua "zur vorläufigen Klärung, wer als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gilt," von den Vertragsparteien "der gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" der Beschluss gefasst, dass als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene diejenigen gelten sollten, die Vertragsparteien der gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung (aF) waren. Die Vereinbarung weiterer Kriterien für die Zulassung zur gemeinsamen Selbstverwaltung nach dem SGB XI sollte durch eine Arbeitsgruppe bis zum 30.09.2008 vereinbart werden, ohne dass es im Weiteren tatsächlich zu der geplanten Einigung kam. Neben der Beteiligung des Klägers ist auch die der Beigeladenen zu 6) und 9) umstritten. Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht Köln (SG) mit Beschluss vom 22.09.2008 (Az.: S 23 SB 158/08 ER) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Kläger zu den genannten Vertragsparteien gehört. Daraufhin wurden sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 6) und 9) an den folgenden Verhandlungen und Abstimmungen beteiligt.
Am 20.10.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er die Feststellung begehrt, zu den Vertragsparteien im Sinne der § 113 Abs 1, 115 Abs 1a S 6 SGB XI zu gehören. Er sei Vertragspartei im Sinne der in § 113, 115 Abs 1a SGB XI gebrauchten weiten Formulierung "Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene". Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Institutionen nur dann als Vereinigungen im og Sinne anerkennen wolle, wenn sie eine bestimmte Qualität der Repräsentanz von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene nachweisen können. Insbesondere sei auch nicht auf die in § 85 Abs 2 SGB XI geregelte "Fünf-Prozent-Grenze" als Voraussetzung für die Beteiligung an Pflegesatzverhandlungen abzustellen. Eine entsprechende Grenze habe der Gesetzgeber im Rahmen der §§ 113...