Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Unterbrechung. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Vorbereitungshandlung. Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe des abgestellten Kfz. sozialgerichtliches Verfahren. zulässige Klage. Einhaltung der Klagefrist gem § 87 Abs 1 S 1, Abs 2 SGG. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. keine Vermutung der Bekanntgabe iS von § 87 Abs 2 SGG. kein konkreter Nachweis der Aufgabe zur Post iS von § 37 Abs 2 S 1 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe eine privatnützige Unterbrechung des Arbeitsweges.
2. Der Arbeitsweg ist noch nicht wieder angetreten, wenn der Versicherte nach dem Anbringen der Frostschutzmatte vom Kraftfahrzeug zurücktritt.
3. Die an die Aufgabe zur Post anknüpfende Vermutung der Bekanntgabe des § 37 Abs 2 S 1 SGB X greift nicht ein, wenn die Behörde die Aufgabe zur Post nur als grundsätzlich zu einem Zeitpunkt erfolgend belegen kann.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. Juli 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall der Klägerin ein als Arbeitsunfall versicherter Wegeunfall war.
Die Klägerin knickte am 6. Januar 2017 mit dem rechten Fuß um, nachdem sie auf dem Weg zur Arbeit ihr Kraftfahrzeug verlassen hatte, um letztlich den weiteren Weg zu Fuß fortzusetzen. Dabei zog sie sich einen Sprunggelenksbruch (Weber B-Fraktur) zu.
Im Durchgangsarztbericht des Arztes der BG-Ambulanz des Krankenhauses D. über die Erstbehandlung am 7. Januar 2017 wird - ebenso in dem Bericht vom gleichen Tag an die weiter behandelnden Ärzte des BG-Klinikums H - die Angabe der Klägerin wiedergegeben, sie habe nach der Ankunft zur Nachtschicht das Auto abgeschlossen und sei auf einen Stein getreten, als sie das Auto habe abdecken wollen.
Im Bericht am 8. Januar 2017 teilten die weiter behandelnden Ärzte mit, die Klägerin habe sich den Fuß vertreten, als sie ihr Auto mit einer Plane habe abdecken wollen.
In der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 9. Januar 2017 ist als Mitteilung der Klägerin wiedergegeben, sie sei beim Abdecken der Autoscheiben rückwärts und auf einen Stein getreten und mit dem Fuß umgeknickt. Augenzeugen des Unfalls gibt es danach nicht.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für dessen Folgen ab. Bei dem Abdecken des Kraftfahrzeugs handele es sich um eine vorbereitende Tätigkeit, die der Erhaltung von dessen allgemeiner Fahrbereitschaft diene. Vorbereitungshandlungen seien allgemein dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Auch bestehe kein ausreichender innerer Zusammenhang mit dem Arbeitsrückweg.
Die Klägerin legte noch im selben Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurückwies. Sie legte dar, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lägen nicht vor, wonach auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit geschützt sei. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit eines PKW seien als Vorbereitungshandlungen unversichert, wie Tanken, Inspektionen, Reparaturen etc. (Hinweis auf BSG, Urt. v. 4.9.07 - B 2 U 24/06 R). Vorbereitungshandlungen seien nur in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit unter Versicherungsschutz gestellt (Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.4.04 - B 2 U 26/03 R). Eben wegen des allgemein fehlenden Schutzes für Vorbereitungshandlungen habe der Gesetzgeber bestimmte schutzbedürftige Vorbereitungshandlungen durch § 8 Abs. 2 SGB VII gesondert als versichert bestimmt. Im Übrigen gehe es bei Ausnahmen nur um die unmittelbare Sicherstellung der Fortsetzung und Beendigung eines begonnenen Weges. An einer solchen unmittelbaren Beziehung fehle es hier im Hinblick auf den Rückweg, der offensichtlich durch Schutz vor Vereisung habe abgesichert werden sollen. Der Bescheid ist nach einem Vermerk in der Akte der Beklagten am 28. April 2017 abgesandt worden. Dazu führt sie aus, dieses Datum entspreche „grundsätzlich“ dem Tag der Übergabe eines Schreibens an die Post. Darüber hinaus lägen ihr aber keine schriftlichen Angaben über das Absendungsdatum des Widerspruchsbescheides vor. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben eine „Zustellung“ am 3. Mai 2017 mitgeteilt.
Mit der am 2. Juni 2017 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, zu dem Stellwerk als Ziel ihres Arbeitswegs bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit mit einem PKW, sodass sie ihn auf dem fraglichen Gelände habe...