Anbringen einer Frostschutz-Matte gehört nicht zum Arbeitsweg

Normalerweise gilt ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall und fällt somit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings kann sich dies ändern, wenn der Arbeitsweg unterbrochen wird, wie eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt verdeutlicht.

Das Gericht urteilte im konkreten Fall einer Arbeitnehmerin, die sich beim Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung auf der Autoscheibe verletzte. Die Frau hatte ihr Auto auf einem Parkplatz wenige hundert Meter entfernt von ihrer Arbeitsstelle abgestellt, um den Weg zu Fuß fortzusetzen.

Unfall bei anbringen einer Frostschutz-Matte

Vorher ging sie jedoch um das Auto herum, um die Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens anzubringen. Dabei knickte sie um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

LSG: Keine Verrichtung im Vorbeigehen

Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos würde allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt dienen. Es habe sich auch nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung «im Vorbeigehen» gehandelt, da das Abdecken der Scheibe eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordere.

Daher läge eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges aus außerbetrieblichen Gründen vor, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Hinweis: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.12.2022,  L 6 U 61/20

dpa