Informationen über diesen Tarifvertrag
Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi)
Datum: 06. Dezember 1974
Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi)
vom 6. Dezember 1974
(i. d. F. des ÄnderungsTV Nr. 14 vom 31. Januar 2003)
§§ 1 - 27 Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die
a) in Verwaltungen und Betrieben, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, als angestelltenrentenversicherungspflichtige Auszubildende,
b) in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) oder des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) allen, als arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende
in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z.B. Verwaltungspraktikanten, Verwaltungslehrlinge),
b) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter einen der in Absatz 1 Buchst. b genannten Tarifverträge fallen,
c) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen oder von Jugendstrafvollzugsanstalten ausgebildet werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zu den Schülern im Sinne des Buchstaben a gehören z.B. auch Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Krankenpflege, Schüler für den Beruf des Logopäden, des Audiometristen, des Orthoptisten.
§ 2 Berufsbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
e) Dauer der Probezeit,
f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
g) Dauer des Erholungsurlaubs,
h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Sieht die Ausbildungsordnung eine Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag für mehrere Stufen geschlossen werden, wenn in der Verwaltung oder in dem Betrieb des Ausbildenden die entsprechende Ausbildung möglich ist und für diese ein Bedürfnis besteht.
(2) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(3) Im übrigen gelten für den Abschluß des Berufsausbildungsvertrages die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a und zu Absatz 2:
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist nach den Grundsätzen des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zu verfahren.
§ 3 Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftrag ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden auf seinen Antrag bekanntzugeben.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung – sofern der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat – so durchzuführen, daß sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzes entspricht.
§ 4 Schweigepflicht
(1) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Ausbildenden darf der Auszubildende von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.
(3) De...