Auf der Grundlage der Pressemitteilung des BAG vom 15.10.2021 lässt sich folgendes erstes Fazit ziehen:

  • Teilzeitbeschäftigte

    Teilzeitbeschäftigte erhalten keine Überstundenzuschläge, wenn zwar das arbeitsvertraglich vereinbarte Volumen, nicht jedoch die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten wird. Dies gilt nach den Verlautbarungen des BAG in der Pressemitteilung auch im Falle der Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit, denn das BAG betont, dass wegen der Unwirksamkeit des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K für die teilzeitbeschäftigte Klägerin allein die Regelung zur Mehrarbeit in § 7 Abs. 6 TVöD-K maßgebend ist und diese, wie bereits erwähnt, die Zahlung eines Zuschlags für Mehrarbeit nicht vorsieht.

  • Vollzeitbeschäftigte

    Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit könnte sich – vorbehaltlich einer erneuten Beurteilung bei Vorliegen der Entscheidungsgründe der zitierten BAG-Urteile – die rechtliche Situation wie folgt gestalten:

    • Die sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte maßgebliche Sonderregelung in § 7 Abs. 8 buchst. c) TVöD/TV-L zur Entstehung von Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit wurde vom BAG für unwirksam erklärt. Fraglich ist, wie die entstehende Lücke zu schließen ist, zumal kaum zu erwarten sein dürfte, dass es kurzfristig eine neue tarifvertragliche Regelung geben wird.
    • Hinsichtlich der sog. "geplanten" Überstunden (diesen Begriff verwendete das BAG bisher für die Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c) 2. Alternative TVöD/TV-L): Der in der genannten Vorschrift normierte "Schichtplanturnus" ist – nachdem das BAG die Vorschrift für unwirksam erklärt hat – wohl nicht mehr maßgebend für die Feststellung, ob sog. "geplante" Überstunden vorliegen. Die Arbeitszeit kann damit wohl auch im Bereich der Wechselschicht- und Schichtdienstleistenden – unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Betriebsräte/Personalräte – in dem in § 6 Abs. 2 S. 1 TVöD/TV-L normierten Zeitraum "von bis zu einem Jahr" ungleich verteilt werden, ohne dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen. Es gilt, bestehende Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen dahingehend zu überprüfen.
    • Hinsichtlich der ad hoc angeordneten Planabweichungen, den sog. "ungeplanten" Überstunden (diesen Begriff verwendete das BAG bisher für die Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst c) 1. Alternative (TVöD/TV-L) wird man nach Wegfall der Sondervorschrift für den Begriff der Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit wohl auf die Vorschrift in § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L zurückgreifen müssen. Maßgebend ist dann, ob die über die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehenden Stunden bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

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