Für die Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 556 EUR nicht überschreitet, ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn ein 12-Monats-Zeitraum zu bilden. Es ist dabei immer die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, die zum Zeitpunkt der Beurteilung maßgeblich ist. Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Monats, kann für den Beginn des 12-Monats-Zeitraums gleichwohl auf den Monatsersten abgestellt werden. Alle laufenden und mindestens einmal jährlich gezahlten Entgelte innerhalb dieses Zeitraums sind zu addieren. Anschließend ist durch eine Division der monatliche Durchschnittsbetrag zu ermitteln. Liegt dieser nicht über 556 EUR, besteht für die gesamte Dauer des Beurteilungszeitraums eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
1.1.1 Schätzung
Arbeitgeber haben das Recht, bei der prognostischen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allein auf die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 6.672 EUR abzustellen. Dies gilt, wenn bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht, dass die Entgelte im Jahreszeitraum in unvorhersehbarer Höhe oder saisonal bedingt schwanken werden. In diesen Fällen legt der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate nicht vorausschauend fest.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Grenzbetrag von 556 EUR im Jahresverlauf in einzelnen Monaten überschritten wird, weil entweder ein einmaliges Entgelt gezahlt wird oder das Arbeitsentgelt aus den besagten Gründen in der Höhe schwankt und den Grenzbetrag von 556 EUR sowohl über- als auch unterschreitet.
Maßgeblich ist nur, dass die Verdienstgrenze von 6.672 EUR pro Jahr eingehalten wird und die Schwankungen nicht dazu führen, dass die monatliche Entgeltgrenze von 556 EUR in einzelnen Monaten erheblich überschritten wird. Ab welchem Betrag ein erhebliches Überschreiten der Entgeltgrenze von 556 EUR vorliegt, wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien leider nicht klar definiert. Sie enthalten hierzu lediglich ein Beispiel, das eine positive Abgrenzung des unerheblichen Überschreitens ermöglicht. Eine Schwankung ist danach dann unerheblich und in der Folge auch zulässig, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten um nicht mehr als ca. 25 % überschreitet. Hierbei ist allerdings immer das einzelne Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen.
1.1.2 Erneute Prüfung der Geringfügigkeit
Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums erneut das Vorliegen von Geringfügigkeit überprüfen. Dies macht er in der bereits beschriebenen Art und Weise in Form einer vorausschauenden Betrachtung der nächsten 12 Monate.
Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres
Aus Vereinfachungsgründen ist es ausdrücklich erlaubt und auch zu empfehlen, die Prüfung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr vorzunehmen.
1.1.3 Turnusmäßige Überprüfung
Die Verpflichtung zur turnusmäßigen Überprüfung entfällt, wenn in den Verhältnissen keine Veränderungen eintreten; wenn also der Beschäftigte beispielsweise dauerhaft ein monatlich fixes Gehalt von nicht mehr als 556 EUR erhält.