Arbeitgeber sind verpflichtet, beim Erkennen dieses Umstands das Versicherungsverhältnis eigenständig umzustellen. Bis zum Zeitpunkt der Veränderung in den Verhältnissen bleibt es bei der Beurteilung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Das regelmäßige Überschreiten der Entgeltgrenze kann unter anderem durch folgende Sachverhalte bedingt werden:
- Erhöhung der Wochenarbeitszeit,
- tarifliche Lohnerhöhungen,
- Wegfall einer Entgeltumwandlung,
- Mitteilung des Beschäftigten, dass er eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, mit der Folge, dass durch die Zusammenrechnung der Entgelte der Grenzbetrag von 538 EUR überschritten wird,
- Einführung oder Erhöhung eines tarifvertraglichen Mindestlohnanspruchs.
1.6.1 Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Entgelts aus, sodass – vorausschauend betrachtet – der Jahreswert von 6.456 EUR fortan möglicherweise überschritten wird.
Versicherungspflicht nach Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Eine Verkäuferin ist seit Jahren geringfügig entlohnt beschäftigt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt bei einer arbeitsvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit von 8 Stunden 440 EUR. Zum 1.10. erhöht sich die Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden und das regelmäßige Arbeitsentgelt beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf 660 EUR.
Ergebnis: Ab 1.10. liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Für die Zeit bis zum 30.9. verbleibt es bei der ursprünglichen versicherungsrechtlichen Beurteilung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem ursprünglich zugrunde gelegten Jahreszeitraum (z. B. 1.1. bis 31.12.) das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt rückwirkend betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
1.6.2 Rückwirkendes Inkrafttreten eines Tarifvertrags
Auch in Fällen, bei denen durch das rückwirkende Inkrafttreten eines Tarifvertrags und einer damit einhergehenden Erhöhung des Arbeitsentgelts die Verdienstgrenze von 538 EUR nachträglich überschritten wird, verbleibt es für die Vergangenheit bei der bisherigen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Umstellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem über den nachträglich höheren Entgeltanspruch rechtsverbindlich entschieden wurde; dies ist im Regelfall der Tag des Abschlusses des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien. Um einen Wechsel des Versicherungsverhältnisses inmitten eines Monats zu vermeiden, können Arbeitgeber die Umstellung auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bereits zum 1. des Monats vornehmen, in dem der neue Tarifvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossen wurde.