Das Mitbestimmungsrecht greift grundsätzlich nur bei generellen Regelungen ein. Die Angelegenheit muss die Belegschaft, einen Teil der Belegschaft oder einzelne Gruppen betreffen. Es genügt aber auch, wenn ein Arbeitsplatz ohne Bezug auf einen jeweiligen Arbeitnehmer betroffen ist oder ein Sachverhalt immer wiederkehrt.
Auch die vom Arbeitgeber angeordnete Überstunde für einen einzelnen Mitarbeiter kann kollektiven Bezug haben, wenn z.B. ein anderer Mitarbeiter für die konkrete Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu vertreten, während er persönliche, individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht beeinflussen können soll. So hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber allgemein einem Teil der Belegschaft übertarifliche Zulagen gewährt, nicht jedoch dann, wenn er einem einzelnen Arbeitnehmer, um diesen von einer anderen Firma abzuwerben, eine persönliche, durch die Arbeitsmarktlage bedingte übertarifliche Zulage zahlt.
Nur in wenigen Ausnahmefällen (Festlegung des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 und die Zuweisung oder Kündigung vom Werkmietwohnungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 9) besteht die Mitbestimmung auch für die Regelung eines Einzelfalles.
Eine mitbestimmungsfreie Einzelfallregelung liegt nur vor, wenn es um die Gestaltung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitsverhältnisse geht und besondere, nur die einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände die Maßnahme veranlassen oder inhaltlich bestimmen.
So kann zum Beispiel ein Mitarbeiter im Hinblick auf besondere öffentliche Verkehrsverbindung mit seinem Arbeitgeber eine andere, persönliche Arbeitszeit aushandeln, ohne dass hier der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hätte.
Eine kollektive Regelung - und damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - liegt jedoch schon dann vor, wenn durch die Angelegenheit Interessen der Belegschaft oder eines Teils der Belegschaft berührt werden. Besondere Bedeutung erlangt diese Frage bei der Festlegung von Arbeitszeiten.
Beantragt eine Mitarbeiterin, eine halbe Stunde später beginnen zu dürfen, weil sie ihr Kind in den später öffnenden Kindergarten bringen will, so sind die kollektiven Interessen vieler Mütter mit kleinen Kindern betroffen, die das gleiche Problem haben. Die Gewährung der Arbeitszeitänderung für die Antragstellerin ist damit mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG.