Das Mutterschutzgesetz bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit.
Zum Schutz der Frau in der besonders sensiblen Phase kurz vor und nach der Geburt sowie zur Förderung der Mutter-Kind-Beziehung legt § 3 MuSchG Schutzfristen fest. In diesen Zeiträumen ist es untersagt, schwangere Frauen und junge Mütter zu beschäftigen. Während der Schutzfristen besteht aufgrund des Beschäftigungsverbots jedoch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" (§§ 611a, 326 BGB). Damit die Schutzfristen nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung der Frau führen, erfolgt die wirtschaftliche Absicherung durch das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG. Diese Absicherung erfolgt in einer Weise, die den finanziellen Aspekt so behandelt, als ob kein Beschäftigungsverbot bestünde. Die Leistungen stellen einen essentiellen Beitrag dar, um den Lebensunterhalt der Frau während der Schutzfristen zu sichern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die finanziellen Lasten des Mutterschutzes auf verschiedene Kostenträger verteilt. Die Verteilung trägt dazu bei, die finanzielle Belastung für alle Beteiligten zu minimieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass Frauen in der Zeit vor und nach der Entbindung angemessen unterstützt werden. Das Mutterschaftsgeld wird von zwei Hauptquellen finanziert, der gesetzlichen Krankenkasse und dem Bund. Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld sieht das System einen durch den Arbeitgeber zu leistenden Zuschuss vor. Diese Regelung stellt sicher, dass die finanzielle Unterstützung nicht allein auf den Sozialsystemen lastet, sondern auch die Arbeitgeber in die Verantwortung einbezogen werden. Im Wege der U2-Umlage wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht vom jeweiligen Arbeitgeber alleine, sondern von der Gemeinschaft der Arbeitgeber getragen.
Dieser Beitrag widmet sich eingehend dem Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, er beleuchtet die gesetzlichen Regelungen, ihre Anwendungsbereiche sowie aktuelle Entwicklungen und rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dieser bedeutsamen mutterschutzrechtlichen Leistung.
Die Reform zum 1. Januar 2018 hat keine inhaltlichen Änderungen am Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers bewirkt. Die vorgenommenen Anpassungen betreffen ausschließlich redaktionelle Aspekte (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8963, S. 89 ff.).