Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die erhaltenen Informationen über Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Frau unbefugt an Dritte weiterzugeben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Der Arbeitgeber ist zur Weitergabe berechtigt, wenn der er ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht erfüllen könnte. Dies könnte beispielsweise die Information der unmittelbaren Vorgesetzten zur Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie der relevanten Personen in der Personalabteilung und Lohnbuchhaltung einschließen. Zulässig ist daher auch die Unterrichtung der mit dem Arbeitsschutz im Betrieb beauftragten Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit), wenn die der Frau übertragene Arbeitsaufgabe oder die Umgebungseinflüsse Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben.

In diesen Fällen ist für die Weitergabe der Information keine Zustimmung der Frau erforderlich.

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