Eine schwangere Frau soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Darüber hinaus sollen dem Arbeitgeber nach der Gesetzesbegründung alle für die Belange des Mutterschutzes relevanten Informationen mitgeteilt werden (vgl. BT-Drs. 18/8963, S. 86).
Die Frau soll dem Arbeitgeber alle für den Mutterschutz relevanten Informationen mitteilen, somit auch voraussichtliche Mehrlingsgeburten oder die Geburt eines voraussichtlich behinderten Kindes, da dies eine Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfristen zur Folge hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).
Da auch stillende Mütter durch das MuSchG besondere Rechte erhalten, sollen auch diese ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über den Umstand des Stillens informieren.
Grundsätzlich besteht gemäß § 15 MuSchG keine rechtliche Verpflichtung für die Frau, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft oder den voraussichtlichen Tag der Entbindung bzw. sonstige in Bezug auf das Mutterschutzgesetz relevante Informationen mitzuteilen. Diese Bestimmung ist vielmehr eine sog. Soll-Vorschrift und ist als dringende gesetzliche Empfehlung an die betroffene Frau zu verstehen, im eigenen Interesse entsprechend zu handeln und die Information mitzuteilen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine schwangere oder stillende Frau jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft oder das Stillen in Kenntnis zu setzen. Allerdings kann der Arbeitgeber den ihm nach dem MuSchG obliegenden Pflichten nur nachkommen, wenn er Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. sonstige in Bezug auf das Mutterschutzgesetz relevante Informationen hat. Eine Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB kann nur in besonderen Einzelfällen bestehen, wenn die Frau aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht zur frühzeitigen Mitteilung verpflichtet ist.
In der Praxis sind Fälle, in denen eine Frau schadensersatzpflichtig nach § 280 BGB wird, weil sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht frühzeitig mitteilt, äußerst selten. Solche Konstellationen sind denkbar, wenn der Arbeitgeber ein außergewöhnlich hohes Interesse an einer frühzeitigen Mitteilung hat und die Frau infolgedessen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zu einer frühzeitigen Mitteilung unterliegt.
Dies dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen infrage kommen, etwa bei besonders hochrangigen Positionen oder hochspezialisierten Schlüssel-Positionen.
Das Gesetz sieht für die Mitteilung keine besonderen Formvorschriften vor, sie kann daher auch mündlich erfolgen. Die Schwangerschaft kann dem Arbeitgeber auch durch Dritte mitgeteilt werden.
Als Empfänger der Mitteilung nennt § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG den Arbeitgeber. Die Mitteilung an einen Vertreter des Arbeitgebers, an den disziplinarischen Vorgesetzten oder dessen Vertreter oder an die Personalabteilung ist ausreichend. Der Fachvorgesetzte oder Kollegen sind keine geeigneten Empfangspersonen. Die Benachrichtigung des Betriebsarztes über eine Schwangerschaft gilt als ausreichende Mitteilung an den Arbeitgeber nur, wenn die Frau explizit ihren Wunsch zur Weitergabe dieser Information äußert.
Die Bedeutung der Mitteilung liegt darin, dass ab dem Zugang der Mitteilung sämtliche Rechte und Pflichten des Mutterschutzgesetzes wirksam werden. Vom Zugang an hat der Arbeitgeber in eigener Verantwortung zu prüfen, ob und welche Beschäftigungsverbote und Beschränkungen beachtet werden müssen. Der Zugang löst außerdem die Pflicht des Arbeitgebers aus, unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a MuSchG). Siehe dazu näher Abschnitt 11.1.
Ab dem Zugang der Mitteilung werden alle Gebote und Verbote des Mutterschutzgesetzes wirksam. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des MuSchG können Bußgelder gegen den Arbeitgeber verhängt werden und Schadensersatzansprüche durch die Frau geltend gemacht werden.
Hat eine Frau dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt und wird der ursprünglich mitgeteilte voraussichtliche Entbindungstermin von einem Arzt oder einer Hebamme korrigiert, ist die Frau verpflichtet, den neuen Termin dem Arbeitgeber mitzuteilen, da sich hierdurch die Lage der Schutzfristen ändert . Ebenso ist die Frau verpflichtet ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn ihre Schwangerschaft vorzeitig endet. Dies dürfte auch auf den Fall übertragbar sein, dass die Frau das Stillen vor Ablauf von 12 Monaten beendet, wodurch gesetzliche Schutzmaßnahmen und ihr Anspruch auf Freistellung zum Stillen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) aufgehoben werden.
Nach § 15 Abs. 2 MuSchG hat die schwangere Frau, die ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert hat, auf Verlangen des Arbeitgebers ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme zum Nachweis ihrer Schwangerschaft vorzulegen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 MuSchG soll das Zeugnis den voraussichtlichen Tag der Entbindung an...