Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Zeiten, in denen die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keine Arbeitsleistung erbringt, werden einer ununterbrochenen, tatsächlichen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD fiktiv gleichgestellt.

Für Zeiten von Beschäftigungsverboten darf somit im Geltungsbereich des TVöD keine Kürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden. Beschäftigungsverbote im Sinne der Vorschrift sind alle Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG.

 
Wichtig

Der § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD vom 14. Juli 2022 modifiziert, der am 1. November 2022 in Kraft trat. Vor dieser Änderung waren ausschließlich "Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz" berücksichtigt. Durch die tarifliche Anpassung wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, sodass nun sämtliche Zeiten von Beschäftigungsverboten gemäß dem MuSchG, also Beschäftigungsverbote im Sinne von § 2 Abs. 3 MuSchG und somit auch die Schutzfristen vor und nach der Entbindung im Sinne von § 3 MuSchG abgedeckt sind.

Demgegenüber sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV-L weiterhin vor, dass lediglich für Zeiten der Schutzfristen im Sinne des MuSchG einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L gleich stehen. Für Zeiten von Beschäftigungsverboten darf somit im Anwendungsbereich des TV-L eine Kürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden.

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