Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG. Als Beschäftigungsverbote gelten Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG, somit auch die Schutzfristen vor und nach der Entbindung i. S. v. § 3 MuSchG.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TV-L gelten als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L alle Zeiten von Schutzfristen nach dem MuSchG.

Zeiten, in denen die Frau aufgrund einer Schutzfrist keine Arbeitsleistung erbringt, werden einer ununterbrochenen, tatsächlichen Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L fiktiv gleichgestellt. Für Zeiten von Schutzfristen darf somit weder im Geltungsbereich des TVöD noch im Geltungsbereich des TV-L eine Kürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden.

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