Nach § 10 Abs. 3 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 MuSchG getroffen hat. Danach hat der Arbeitgeber nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Umstands des Stillens unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen, die bereits im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden, nicht nur spezifisch benennt, sondern diese auch umsetzt. Die Umsetzung hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Siehe dazu ausführlich Abschnitt 4.2.

Das vorläufige Beschäftigungsverbot erfordert, dass die Frau den Arbeitgeber über die Schwangerschaft oder den Umstand des Stillens informiert. Sofern eine Mitteilung nicht erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht die erforderlichen Maßnahmen umsetzen. Das Verbot kann sich auch nur auf bestimmte Tätigkeiten beziehen, bezüglich derer der Arbeitgeber (noch) nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Arbeitsvertrages berechtigt, die Frau bis zu diesem Zeitpunkt mit geeigneten Tätigkeiten zu betrauen, die keine Schutzmaßnahmen erfordern. Ebenso ist die Zuweisung eines sicheren und angemessenen Arbeitsplatzes gestattet, wobei die Rangfolge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1–3 MuSchG beachtet werden muss.

Das vorläufige Beschäftigungsverbot gilt unabhängig von der Bereitschaft der Frau zu einer Fortführung der Tätigkeit ohne die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

 
Hinweis

Das vorläufige betriebliche Beschäftigungsverbot gilt, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG ergeben hat, dass für schwangere und stillende Frauen Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden und der Arbeitgeber diese Schutzmaßnahmen nicht oder noch nicht umgesetzt hat. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber es versäumt hat, überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG durchzuführen. Auch dann gilt das vorläufige betriebliche Beschäftigungsverbot und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Frau mit entsprechenden Tätigkeiten zu beschäftigen.

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