Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG beginnt mit dem Tag, an dem die Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes eine Entgeltminderung erfährt. Dabei ist es gleichgültig, ob ihre Arbeitspflichten aufgrund des Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise suspendiert sind ("teilweises Beschäftigungsverbot"). Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht auch, wenn der Arbeitgeber die Frau zur Abwendung eines Beschäftigungsverbotes mit einer geringer bezahlten Ersatztätigkeit betraut.
Aufgrund des strengen Grundsatzes der Monokausalität kann der Anspruch unterbrochen oder beendet werden, wenn das Beschäftigungsverbot nicht alleinige Ursache für den Entgeltausfall ist (siehe dazu ausführlich Abschnitt 2.2).
Der Anspruch endet, wenn die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keine Entgeltminderung mehr erfährt, also in der Regel mit dem Ende des Beschäftigungsverbotes. Ab Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG hat die Frau Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG sowie in der Regel auf Zahlung eines Zuschusses durch den Arbeitgeber nach § 20 MuSchG.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn endet auch im Falle einer Fehlgeburt oder eines Schwangerschaftsabbruchs, da in diesen Fällen die entsprechenden Beschäftigungsverbote gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht mehr gelten. Sofern die Frau infolge dieser Ereignisse nicht arbeitsfähig ist, wird in aller Regel der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD bzw. TV-L oder § 3 Abs. 1 EFZG greifen.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn endet auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wirksam beendet wird, etwa aufgrund auslaufender Befristung, Eigenkündigung, Anfechtung oder behördlich genehmigter Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG.
Das Mutterschutzgesetz regelt nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mutterschutzlohns. Der Auszahlungszeitpunkt richtet sich daher nach den vertraglichen oder tariflichen Fälligkeitsregelungen (§ 24 TVöD bzw. § 24 TV-L). Für unständige Bezüge, die durch Mutterschutzlohn ersetzt werden, sind die Regelungen zur zeitversetzten Zahlung § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD bzw. 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend anzuwenden. Dadurch können unter Umständen Teile des Mutterschutzlohns auch in Monaten gezahlt werden, in denen die Frau bereits Mutterschaftsgeld bezieht.
Keine Anrechnung auf Mutterschaftsgeld bei der Auszahlung von zuvor erworbenen unständigen Bezügen
§ 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange die Frau beitragspflichtige Entgelte erhält. Dieses Ruhen bezieht sich jedoch nur auf Vergütungen, die die Frau durch Arbeitsleistungen während der Schutzfristen erwirbt. Unständige Bezüge, die durch Mutterschutzlohn ersetzt werden und erst gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD bzw. § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L zu einem Zeitpunkt zur Auszahlung kommen, während dem die Frau Mutterschaftsgeld bezieht, sind für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld unschädlich.