Zusammenfassung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit. Dabei zielt es darauf ab, dass Frauen während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit ihre Tätigkeit grundsätzlich – ggf. unter angepassten Bedingungen – fortsetzen können. Beschäftigungsverbote sieht das MuSchG nur vor, soweit der Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht gewährleistet werden kann.
Um den Schutz, der durch die Beschäftigungsverbote bezweckt wird, effektiv umzusetzen, werden diese mit einer wirtschaftlichen Absicherung verknüpft. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Einhaltung der Beschäftigungsverbote nicht zu einem Einkommensverlust führt. Zusätzlich soll damit jeglicher Anreiz für schwangere Frauen oder Mütter entfallen, trotz der Verbote Tätigkeiten fortzuführen, die eine Gefahr für ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes darstellen könnten .
Um dies zu gewährleisten, sieht das MuSchG ein differenziertes System der Entgeltsicherung vor: Während der Schutzfrist gemäß § 3 MuSchG haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG von ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Dieser wird ergänzt durch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seitens des Arbeitgebers gemäß § 20 MuSchG. Siehe dazu eingehend Beitrag Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers). Für alle anderen Beschäftigungsverbote regelt § 18 MuSchG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Mutterschutzlohns.
Insgesamt führen die Bestimmungen der §§ 18–21 MuSchG dazu, dass den Arbeitnehmerinnen während der Beschäftigungsverbote ein durchgehendes Leistungsniveau in Höhe des früheren durchschnittlichen Arbeitsentgelts gewährt wird.
Die Regelungen zu den mutterschutzrechtlichen Leistungen sind für die Verwirklichung des Schutzzwecks des MuSchG deshalb von Bedeutung, weil nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" bei Nichtausübung der Arbeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (vgl. §§ 326, 611a BGB).
1 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn.
Schülerinnen und Studentinnen sind aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG nicht anspruchsberechtigt.
1.1 Beschäftigungsverbote
Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind sieht das MuSchG neben den Schutzfristen von § 3 MuSchG verschiedene Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung vor. Diese Verbote umfassen eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, die potenziell gesundheitsschädlich für die Schwangere oder das ungeborene Kind sein könnten.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht, soweit eine Frau aufgrund eines der folgenden Beschäftigungsverbote nicht oder nur teilweise beschäftigt werden darf:
Verbot der Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG)
Schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, dürfen nicht mehr als 8 1/2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die zulässige Höchstgrenze für Mehrarbeit ist die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalendermonats.
Einhaltung der Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG)
Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
Verbot der Nachtarbeit (§ 5 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3 MuSchG)
Hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG ergeben, dass für schwangere und stillende Frauen auf dem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden und der Arbeitgeber diese Schutzmaßnahmen nicht oder noch nicht umgesetzt hat, darf die Frau nicht auf dem Arbeitsplatz beschäftigt werden.
Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)
Sofern durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder die Übertragung einer Ersatztätigkeit eine Abwendung von Gefahren nicht möglich ist oder dies dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, darf eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt werden.
Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine Frau während der Schwangerschaft nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet ist. Weiterhin darf er eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arb...