Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine an sich unzulässige Nebentätigkeit so zu gestalten ist, dass sie hingenommen werden kann. Dies bietet sich z. B. an, wenn nicht die Art der Tätigkeit, sondern lediglich der zeitliche Umfang oder die Lage der Arbeitszeiten problematisch sind. Lässt sich die geplante Nebentätigkeit zeitlich beschränken, so wäre sie unter diesen Bedingungen zulässig. Dann kann die Nebentätigkeit mit den entsprechenden zeitlichen Auflagen zugelassen werden. Dabei bietet es sich an, diese Erklärung mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

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