Auch wenn die Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) bereits nach der gegenwärtigen Gesetzeslage einen weitgehenden Schutz erfährt, sind auch diesbezüglich Neuerungen zu beachten. So ist künftig ein Zeitrahmen ("Referenzstunden" und "Referenztage") zu vereinbaren, innerhalb dessen Arbeit abgerufen werden kann und außerhalb dessen das Abrufen der Arbeit untersagt ist, § 12 Abs. 3 TzBfG n. F. Der Arbeitnehmer ist weiterhin nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Die Arbeitsverträge müssen daher frühzeitig konkret benennen, an welchen Tagen und innerhalb welchen Zeitrahmens der Arbeitgeber die Arbeitsleistung abrufen kann. Ferner werden Arbeitgeber – nicht nur bei der Arbeit auf Abruf – verpflichtet, künftig Angaben zu vereinbarten Ruhepausen, Überstunden und ggf. zum Schichtsystem zu machen.

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