Die bedeutendste Änderung im TzBfG soll Teilzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten den Anspruch sichern, auf einen geäußerten Änderungswunsch (d. h. den Wechsel in Vollzeit oder einen erhöhten Teilzeitfaktor) innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu erhalten.

Ähnlich aufgebaut ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Entfristungswunsch, den der Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten äußern kann, binnen eines Monats nach Erhalt begründet zu beantworten.

Nachfolgend sind die Gesetzestexte bezüglich gewünschter Teilzeitarbeit bzw. gewünschter dauerhafter Beschäftigung bei befristeten Verträgen dargestellt:

 
Teilzeit, Lage der Arbeitszeit
§ 7 Abs. 2 S. 1 Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen (Erläuterung: bisher in Abs. 2 geregelt). 
§ 7 Abs. 3 Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Abs. 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Abs. 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Abs. 2 ausreichend.
Befristung
§ 18 Abs. 2 Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem AG diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.

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