Eine für die betriebliche Praxis wichtige Neuregelung betrifft die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.
Arbeit auf Abruf |
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§ 12 Abs. 3 |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat. |
Flankiert wird die Neuregelung durch die Erweiterung des NachwG in § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c) NachwG. Danach ist in die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses bei Abrufarbeit zusätzlich der "Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist" aufzunehmen.
Diesbezüglich gilt es zu klären,
- ob mit Festlegung des Zeitrahmens, innerhalb dessen die Arbeit abgerufen werden kann, eine Konkretisierung der Arbeitszeit dahingehend erfolgt, dass die Festlegung zu einer vertraglichen Vereinbarung wird, die nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung angepasst werden kann, oder
- ob es sich bei der Nennung des Zeitrahmens lediglich um eine aktuell ausgeübte Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des § 106 S. 1 und S. 3 GewO handelt, die im Rahmen billigen Ermessens jederzeit geändert werden kann.
Jedenfalls ist der Beschäftigte zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Abruf zur Arbeitsleistung innerhalb des vorbestimmten Zeitrahmens erfolgt. Bei einem Abruf außerhalb des Zeitrahmens steht dem Beschäftigten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Die gesetzliche Neuregelung betreffend Arbeit auf Abruf in § 12 Abs. 3 TzBfG und im NachwG erfasst – ohne Übergangsregelung – auch am 1.8.2022 bereits bestehende Arbeit-auf-Abruf-Arbeitsverhältnisse. Es empfiehlt sich dringend, auch hinsichtlich der am Stichtag bereits beschäftigten Arbeit-auf-Abruf-Arbeitnehmer zeitnah den Zeitrahmen festzulegen.
Der Zeitrahmen ist in Form einer Angabe von "Referenzstunden" und "Referenztagen" festzulegen.
Formulierungsbeispiel:
Der Beschäftigte kann montags bis donnerstags in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr zur Arbeit abgerufen werden.
Für die Praxis problematisch könnte die Festlegung des Zeitrahmens für Arbeit auf Abruf in einem typischen 3-Schicht-Betrieb mit Schichten an allen Wochentagen rund um die Uhr werden. Hier stellt sich die Frage, ob die Festlegung eines Zeitrahmens von Montag bis Sonntag 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr zulässig ist. Nach dem NachwG geht es um Transparenz der Arbeitsbedingungen. Akzeptiert der Beschäftigte diesen denkbar größten Zeitrahmen und sichert somit zu, jederzeit einsatzbereit zu sein, so scheint dies zulässig. Der geforderten Transparenz ist Genüge getan, der Beschäftigte weiß, womit er rechnen muss: einem Abruf der Arbeit, deren Lage an sämtlichen Wochentagen rund um die Uhr sein kann. Eine Arbeitsverpflichtung besteht nur, wenn der Abruf mindestens 4 Tage im Voraus erfolgt.