Gesetzlich geregelt ist in § 21 Abs. 2 Nr. 3 nunmehr auch der Fall, dass die Arbeitnehmerin vor Beginn einer neuen Schutzfrist bzw. des Eintritts eines Beschäftigungsverbots – meist bei ihrem eigenen Arbeitgeber – in Teilzeit gearbeitet hat. Ist die Elternzeit beendet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerin wieder Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, so ist für die Berechnung von Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht das Teilzeitentgelt maßgeblich, wenn das Arbeitsentgelt ansonsten höher wäre.
Das betrifft vor allem die Fälle, in denen sich an eine planmäßig beendete Elternzeit ein Beschäftigungsverbot bzw. eine neue Schutzfrist anschließt, insbesondere aber auch den Fall, dass die Arbeitnehmerin von der Möglichkeit des §§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG Gebrauch gemacht hat, die Elternzeit wegen des Eintritts einer neuen Schutzfrist vorzeitig zu beenden.
Berechnung Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit
Während der beiden letzten Jahre ihrer 3-jährigen Elternzeit für ihren Sohn Fritz hatte die Arbeitnehmerin bei ihrem eigenen Arbeitgeber statt wie zuvor in Vollzeit nunmehr für die Dauer der Elternzeit 20 Std. Teilzeit pro Woche gearbeitet. An Fritz zweitem Geburtstag stellt die Arbeitnehmerin fest, dass sie erneut Nachwuchs erwartet und die Schutzfrist nach § 3 für das 2. Kind am 30.6. des Jahres beginnt. Sie erklärt gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie nach § 16 Abs. 3 BEEG ihre Elternzeit vorzeitig zum Ende des 29.6. beendet. Die Elternzeit – und damit auch das auf die Dauer der Elternzeit befristete Teilzeitarbeitsverhältnis – ist damit beendet. Das Vollzeitarbeitsverhältnis lebt nun wieder auf, das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung bezieht sich daher auf das Vollzeitarbeitsverhältnis. § 21 Abs. 2 Nr. 3 stellt nun klar, dass sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht nach der im Teilzeitarbeitsverhältnis erzielten Vergütung, sondern nach der aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis erzielten Vergütung richtet.
Hat sie während dieser Elternzeit für das 1. Kind bei dem eigenen Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet, führte die Beendigung der Elternzeit auch zur Beendigung der Teilzeit für die Dauer der Elternzeit. Da lebt ein zuvor bestandenes Vollzeitarbeitsverhältnis wieder auf, das dann für die Berechnung der Mutterschutzleistungen maßgeblich ist.
Darüber hinaus wird aber auch der Fall erfasst, dass die Arbeitnehmerin vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet hat, mit Beginn der Elternzeit jedoch ihr Arbeitsverhältnis dauerhaft in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt hat. Dies entspricht zwar nicht dem Sinn der Mutterschutzleistungen, die als Entgeltersatzleistungen das entgangene Arbeitsentgelt ersetzen sollen. Nach dem – insoweit wohl zu weit geratenen – Wortlaut des § 20 Abs. 2 Nr. 3 kommt es gleichwohl in diesen Fällen nicht auf das erzielte Teilzeitentgelt, sondern weiterhin das vor der Elternzeit erzielt Vollzeitentgelt an.