Nach § 27 hat der Arbeitgeber umfangreiche Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten.

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt oder wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau nach 20 Uhr bis 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,
  2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,
  3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
  4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und
  5. alle sonstigen nach Abs. 2 erforderlichen Angaben.

Der Arbeitgeber hat die in Abs. 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

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