Die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber nach § 10 vorzunehmen hat, vollzieht sich in mehreren Schritten.
Im 1. Schritt hat der Arbeitgeber sämtliche Arbeitsplätze – egal ob an ihnen Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder nicht – im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch nach den besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes dahingehend zu beurteilen, ob von diesen Arbeitsplätzen für die schwangere bzw. stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind Gefahren ausgehen. Dabei sind auch nur mögliche Gefahren einzubeziehen, z. B. durch Produktionsstörungen oder andere Unregelmäßigkeiten. Das Ergebnis ist nach § 14 Abs. 1 zu dokumentieren.
Im 2. Schritt hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob und ggf. welche Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden. Insbesondere hat er zu ermitteln, ob und wie eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 möglich und erforderlich ist. Auch hier besteht eine Dokumentationspflicht. Der Arbeitgeber hat über die vorgenommene abstrakte Gefährdungsbeurteilung und die ermittelten Schutzmaßnahmen alle Beschäftigten des Betriebs zu unterrichten.
In einem 3. Schritt hat der Arbeitgeber dann Schutzmaßnahmen entsprechend der vorgenommenen Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, sobald eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt und auf diesem Arbeitsplatz arbeitet. Zudem hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Beschäftigungsverbot bei fehlender Gefährdungsbeurteilung
Solange diese 3 Schritte vom Arbeitgeber nicht für den konkreten Arbeitsplatz vollzogen worden sind, darf er auf diesen Arbeitsplätzen eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen, wenn er nicht unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 getroffen hat. Wenn auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Abs. 1 keine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind vorliegt, kann die Frau ohne Unterbrechung weiterbeschäftigt werden. Nach den arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen hat der Arbeitgeber bei sich ändernden Gegebenheiten die Maßnahmen entsprechend anzupassen und damit auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.
In einem 4. Schritt hat er dann in einer verständlichen Weise die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin über die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen einschließlich der von ihm vorgesehenen Maßnahmen nach § 12 wie z. B. einer Umsetzung auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz zu unterrichten.
Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 9 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen.
Regeln des Ausschusses für Mutterschutz
Wenn der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Abs. 4 veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigt hat, wird davon ausgegangen, dass die vom Mutterschutzgesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 4).
Bei der Gestaltung des konkreten Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 darüber hinaus sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit dort kurz unterbrechen kann, soweit es für sie erforderlich ist und sie sich in den Arbeitspausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen oder ausruhen kann.