Der BAT ist ein leistungshemmendes Vergütungssystem. Bezahlt wird nicht die geleistete Arbeit, sondern allein der Arbeitsplatz. Das Problem der Vergütung ohne Leistungsbezug haben auch die Tarifpartner zwischenzeitlich in Ansätzen erkannt. Als erster Schritt in die richtige Richtung wurde für die Angestellten in Versorgungsbetrieben in § 6 Abs. 5 und 6 des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe eine Leistungszulage eingeführt.

Die entsprechenden Absätze der Tarifnorm lauten:

§ 6 Entgelt

.........

(5) An Arbeitnehmer, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise zu erwarten sind, können jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewährt werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben. Über ihre Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. Die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Die betrieblicheKommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll.

(6) Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder festgelegten besonderen Zielen umfaßt, können entsprechend der Zielerreichung eine Leistungsprämie erhalten. Leistungsprämien können auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Absatz 5 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

Protokollerklärung:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung

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