Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 712/04.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Beschäftigte auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu treffen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Im Oktober 2002 erfuhr der Antragsteller von dem Einzug neuer Bewohner in Personalunterkünfte der Dienststelle, ohne dass ein Mitbestimmungsverfahren stattgefunden hatte. Auf die unter dem 14. Oktober 2002 erfolgte Bitte des Antragstellers um nähere Information teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 mit, dass alle Anträge auf Zuweisung einer Personalunterkunft positiv beschieden worden seien. Zwar habe es im Bereich der Appartements Engpässe gegeben, bisher habe jedoch jeder Wunsch erfüllt werden können. Auswahlentscheidungen, weil etwa mehr Bewerber als freie Personalunterkünfte vorhanden gewesen seien oder weil mehrere Bewerber sich um dieselbe Personalunterkunft bemüht hätten, habe es nicht gegeben. Nachdem der Antragsteller unter dem 20. Januar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass weiterhin Zuweisungen von Personalunterkünften ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens erfolgt seien, vertrat der Beteiligte unter dem 24. Januar 2003 den Rechtsstandpunkt, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nur dann, wenn ein Auswahlverfahren stattfinde. Bei genügend freien Personalunterkünften erfolge in der Regel keine Auswahlentscheidung, sondern allein die Zuweisung der Personalunterkünfte an den berechtigten Personenkreis. In weiteren Schreiben vertrat der Antragsteller die Auffassung, jede Zuweisung einer Personalunterkunft unterliege seiner Mitbestimmung, während der Beteiligte auf dem Standpunkt beharrte, ein Mitbestimmungsverfahren sei nur dann einzuleiten, wenn eine Auswahlentscheidung stattfinde.
Am 31. Januar 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beteiligte zum einen in seiner Antragserwiderung vom 18. Februar 2004 eingeräumt, dass eine Beteiligung des Antragstellers in der Vergangenheit erfolgt sei und auch in der Zukunft erfolgen werde, wenn mehrere Bewerber um eine Personalunterkunft nachsuchten, aber mehr Bewerber als Personalunterkünfte vorhanden seien, wenn sich mehrere Bewerber um eine bestimmte Personalunterkunft bewürben und wenn mehrere Bewerber in einer Konkurrenzsituation wegen eines bestimmten Wohnungstyps oder wegen der Ausstattung, des Mobiliars oder der Lage der Personalunterkunft stünden. Zum anderen hat der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zugestanden, den Antragsteller zu beteiligen, wenn die Vermietung einer Personalunterkunft an eine nicht der Dienststelle angehörende Person erfolgen solle und sich auch ein Beschäftigter um diese Personalunterkunft beworben habe.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen dem Antrag,
festzustellen, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Bewerber in jedem Einzelfall der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt,
teilweise stattgegeben. Sie hat das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW festgestellt, soweit die Zuweisung an Beschäftigte des Beteiligten erfolgen soll, und hat im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich auf die Zuweisung von Personalunterkünften an Personen beziehe, die nicht Beschäftigte der Dienststelle seien. Insoweit fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil der Beteiligte für diese Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anerkannt habe. Soweit es hingegen um die Vergabe von Personalunterkünften des Beteiligten an der Dienststelle angehörende Beschäftigte gehe, habe der Antrag Erfolg. Er sei in der gestellten abstrakten Form zulässig, insbesondere fehle es dem Antragsteller nicht am Feststellungsinteresse. Die zur Entscheidung gestellte Frage werde zwischen den Beteiligten regelmäßig aufgeworfen, da der Beteiligte dem Antragsteller jeweils das von diesem geltend gemachte Mitbestimmungsrecht abspreche, wenn keine Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bewerbern um eine Personalunterkunft bestehe. In diesem Umfang sei der Antrag auch begründet, da die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW erfüllt seien. Dem Wortlaut nach sei der Mitbestimmungstatbestand ohne weiteres gegeben. Auch von seinem Sinn und Zweck her sei der Mitbestimmungstatbestand einschlägig, da ...