Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3 c K 81/94.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Bei der Stadtverwaltung H. gibt es eine am 17. März 1989 ausgefertigte Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Darin ist die Kernarbeitszeit auf die Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und für die Wochentage von montags bis donnerstags zusätzlich auf 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr festgesetzt und weiterhin bestimmt, daß die Mittagszeit mindestens 30 Minuten beträgt. Ziffer 2 der Dienstvereinbarung lautet wie folgt:

Die gleitende Arbeitszeit und ihre Durchführung erfolgen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Sie darf die Präsenz der Verwaltung gegenüber dem Bürger nicht beeinträchtigen. Dienstliche Interessen haben in jedem Fall Vorrang vor der freien Bestimmung der Arbeitszeit. Soweit während der Gleitzeit die Anwesenheit einzelner oder mehrerer MA erforderlich ist (Terminarbeiten, Teamarbeit, Sonderregelungen bei Publikumssprechzeiten), sind amtsinterne Regelungen zu treffen.

Mit Wirkung vom 3. Januar 1994 wurden die Öffnungszeiten des Meldeamtes für den Publikumsverkehr dahin geändert, daß der Meldesaal mittags nicht mehr geschlossen wurde. Gleichzeitig wurde der Einwohnermeldeabteilung die Aufgabe der Auskunft zur Orientierung von Bürgern innerhalb der Gebäude des Rathauskomplexes übertragen. Im sog. Meldesaal der Stadtverwaltung waren nach Angaben des Antragstellers seinerzeit planmäßig acht Mitarbeiter und der Leiter des Sachgebiets Meldewesen beschäftigt, die die publikumsfreie Zeit zur Erledigung von Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie als Mittagspause nutzten. Nach Weisung des Funktionsvorgängers des Beteiligten hatten fortan während der Mittagszeit – nach näherer Maßgabe einer Absprache unter den Beschäftigten – mindestens zwei von neun Dienstkräften anwesend zu sein, so daß ein Teil der Dienstkräfte die sich aus der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Mittagspausen nicht voll in Anspruch nehmen konnte.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die mit der Neuregelung der Öffnungszeiten des Meldeamtes verbundenen Maßnahmen des Beteiligten seiner Mitbestimmung unterliegen. Betroffen seien die Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW. Am 10. Januar 1994 hat er dieserhalb ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Feststellungsbegehrens hat er geltend gemacht, die sich für die Beschäftigten des Meldeamtes aus der geänderten Öffnungszeit des Meldesaales ergebenden Einschränkungen in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bis zu 1 1/2 Stunden dauernden Mittagspause sei durch Ziffer 2 Satz 4 der Dienstvereinbarung vom 17. März 1989 nicht gedeckt. Es fehle im übrigen an einer amtsinternen Regelung der Pausengestaltung; die Weisung an die Beschäftigten zu eigenen Absprachen vermöge eine solche Regelung, die eine gleichmäßige Belastung aller Betroffenen sicherzustellen habe, nicht zu ersetzen. Zu einer Hebung der Arbeitsleistung der Beschäftigten führe sowohl die zu erwartende erhöhte Inanspruchnahme des Meldeamtes in der Mittagszeit als auch die Übertragung von Auskunftsaufgaben an die Beschäftigten der Meldestelle. Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die mit der Änderung der Öffnungszeiten des Meldesaales verbundene Änderung der Pausenzeiten und die Übertragung der Auskunftserteilung auf die Beschäftigten des Meldesaals seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. 5 und Abs. 4 Ziff. 1 LPVG NW unterliegt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er sieht die Änderungen in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Mittagszeit als Pausenzeit für Beschäftigte der Meldestelle als durch die vorliegende Dienstvereinbarung gedeckt an und hat vorgetragen, daß es im Meldeamt Personalreserven gegeben habe, die es zugelassen hätte, den dort Beschäftigten zusätzliche Auskunftsaufgaben zu übertragen.

Im Termin vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, die Dienstvereinbarung vom 17. März 1989 sei im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens dahin geändert worden, daß die Beschäftigten der Meldestelle ihre Mittagspause fortan zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr nehmen könnten.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Einschränkung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Meldestelle enthalte eine Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW. Diese sei jedoch durch Ziffer 2 Satz 4 der Dienstvereinbarung vom 17. März 1989 gedeckt. Die Vorschrift ermögliche es dem Dienststellenleiter, in einem Fall wie dem vorliegenden im Rahmen seines Direktionsrechts sicherzustellen, daß die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Beschäftigten in der Dienststelle anwesend seien. In welcher Weise er davon Gebrauch mache, se...

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