Personalratsmitglieder im Arbeitsverhältnis genießen einen weitgehenden Kündigungsschutz:
- Ihre ordentliche Kündigung ist unzulässig.
- Eine außerordentliche Kündigung ist – sofern der hierfür erforderliche wichtige Grund überhaupt vorliegt – zulässig, wenn die zuständige Personalvertretung zustimmt oder das Verwaltungsgericht die nicht erteilte Zustimmung ersetzt.
Das Verbot der ordentlichen Kündigung – dazu zählt auch die ordentliche Änderungskündigung – folgt aus § 15 KSchG. Es schützt jedes Personalratsmitglied, also auch z. B. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (ausgenommen Beschäftigte in der Ausbildung, die unter § 55 Abs. 3 Satz 1 BPersVG fallen). Der Schutz bleibt nach Beendigung der Amtszeit des Personalratsmitglieds noch ein Jahr erhalten. Ebenfalls nicht ordentlich kündbar sind die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber. Ihr Kündigungsschutz wirkt noch ein halbes Jahr ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach (§ 15 Abs. 2 u. 3 KSchG).
Ersatzmitglieder, die für ein verhindertes Personalratsmitglied in den Personalrat eingetreten sind, genießen Kündigungsschutz wie das gewählte Mitglied. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit sind sie noch ein Jahr lang nicht ordentlich kündbar.
Ausnahmen vom Kündigungsverbot sehen die Absätze 4 und 5 des Gesetzes nur für den Fall vor, dass der "Betrieb" oder eine "Betriebsabteilung" "stillgelegt" wird. Die Anwendung dieser Vorschriften bei Verwaltungen des öffentlichen Dienstes dürfte wohl bedeuten, dass eine ordentliche Kündigung nur dann zulässig ist, wenn das Personalratsmitglied nicht in einem anderen Verwaltungszweig des öffentlichen Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann.
Die Einschränkung der außerordentlichen Kündigung regelt § 55 Abs. 1 BPersVG.Während sonst die außerordentliche Kündigung lediglich der Anhörung des Personalrats bedarf, kann einem Personalratsmitglied nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Personalvertretung, der der zu Kündigende angehört, zugestimmt hat. Verweigert dieses Gremium die Zustimmung oder äußert es sich nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann sie das Verwaltungsgericht auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen.
Den Schutz bei der außerordentlichen Kündigung (Zustimmungserfordernis des Personalrats) genießen sämtliche Personalratsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit; Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt (§ 15 Abs. 2 u. 3 KSchG). Auf Ersatzmitglieder findet die Vorschrift nur für die Zeit ihrer Personalratstätigkeit Anwendung. Kehrt also das verhinderte Personalratsmitglied zurück, so bedarf die außerordentliche Kündigung nicht mehr der Zustimmung der Personalvertretung, der das Ersatzmitglied angehört hat.
Wollen Sie als Arbeitgeber einem Personalratsmitglied aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, müssen Sie das Verfahren sehr zügig betreiben. Die 2-wöchige Frist zur Kündigungserklärung (§ 626 Abs. 2 BGB), beginnend ab sicherer Kenntnis vom Kündigungsgrund, wird nämlich durch das Zustimmungsverfahren mit dem Personalrat nicht gehemmt. Erst ein eventuelles Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht führt zur Hemmung dieser Frist.