Durch § 56 BPersVG werden die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflege-, dem Pflegeberufegesetz oder Hebammengesetz stehenden Beschäftigten, die Mitglied des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (s. § 105 BPersVG) sind, gegen die Nichtübernahme in ein Arbeitsverhältnis nach ihrer Ausbildung geschützt: Beabsichtigt die Dienststelle, den Beschäftigten nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat sie dies spätestens 3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Verlangt daraufhin der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausbildungsende schriftlich seine Weiterbeschäftigung, so gilt grundsätzlich zwischen ihm und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Nur wenn dem Arbeitgeber die Übernahme nicht zuzumuten ist, kann ihn hiervon das Verwaltungsgericht befreien; vgl. § 56 Abs. 4 BPersVG. Unzumutbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn kein entsprechender Arbeitsplatz frei ist[1] oder wenn im Fall der Weiterbeschäftigung ein eindeutig besser qualifizierter anderer Auszubildender nicht übernommen werden könnte.[2]

Sonstige in Ausbildung befindliche Beschäftigte, für die das Berufsbildungsgesetz nicht gilt (insbesondere Dienstanfänger, Beamtenanwärter), haben keinen entsprechenden Schutz vor der Nichtübernahme.

[1] Bayerischer VGH, Beschluss v. 4.2.1987, 17 C 86.03523.
[2] BVerwG, Beschluss v. 9.9.1999, 6 P 4.98.

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