Jedes Personalratsmitglied hat Anspruch auf Dienstbefreiung (= Arbeitsbefreiung), soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Personalratsaufgaben erforderlich ist. Solche Aufgaben sind beispielsweise die Vorbereitung und Abhaltung von Sitzungen, die Durchführung von Sprechstunden sowie die Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden. Für die Frage der Erforderlichkeit ist entscheidend, ob das Personalratsmitglied "bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden."[1] Da die Dienststelle die Personalratstätigkeit nicht kontrollieren darf und das einzelne Personalratsmitglied Vorgesetzten gegenüber hierzu ebenfalls keine konkreten Angaben machen muß, hat der Arbeitgeber im Normalfall kaum eine Handhabe, um die Erforderlichkeit zu verneinen.

Will ein Personalratsmitglied von der Dienstbefreiung Gebrauch machen, so bedarf es keiner Genehmigung seitens der Dienststelle. Allerdings muß das Mitglied seinen Vorgesetzten benachrichtigen, wenn es den Arbeitsplatz verlassen oder Dienstaufgaben unerledigt lassen muß. Untersagt der Vorgesetzte jedoch die Arbeitsunterbrechung, so darf sich das Personalratsmitglied nicht vom Arbeitsplatz entfernen. In diesem Fall bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts – eventuell im Weg einer einstweiligen Verfügung – herbeizuführen.

 
Praxis-Tipp

Es gehört zu den Pflichten jedes Personalratsmitglieds aus seinem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis, sich bei seinem Vorgesetzten vor der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben abzumelden und sich danach wieder zurückzumelden. Die Dienststelle kann hierzu in einer Dienstanweisung nähere Regelungen erlassen.[2]

Die infolge der Dienstbefreiung entstehende Versäumnis von Arbeitszeit führt zu keiner Minderung der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgelts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Es sind die Bezüge fortzuzahlen, die der Personalrat erhalten hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte, also auch zum Beispiel Zuschläge für infolge der Personalratstätigkeit ausgefallene Überstunden (Lohnausfallprinzip).

Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen, so haben sie Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich, nicht aber auf – zusätzliche – Vergütung (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Dagegen wird für Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zum Erreichen eines auswärtigen Tagungsortes aufgewandt werden, kein Freizeitausgleich gewährt.[3]

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Beanspruchung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus vorliegt, ist die individuelle Arbeitszeit des jeweiligen Personalratsmitglieds maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Eine dem Personalrat angehörende, nur vormittags tätige Arbeitskraft nimmt nachmittags an einer Personalratssitzung teil. Für die Sitzungsdauer hat die Beschäftigte Anspruch auf Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang.

[2] Vgl. hierzu näher BAG Beschl. v. 13.05.1997 1 ABR 2/97, DB 1997, 2131.
[3] BayVGH Beschl. v. 7.1.1986, PersR 1988, 28.

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