(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Dienstkräften aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Dienstkräften aus drei Mitgliedern,
51 bis 100 wahlberechtigten Dienstkräften aus fünf Mitgliedern,
101 bis 200 wahlberechtigten Dienstkräften aus sieben Mitgliedern,
201 bis 300 wahlberechtigten Dienstkräften aus neun Mitgliedern.

2Bei mehr als 300 Wahlberechtigten erhöht sich die Anzahl der Mitglieder für jeweils weitere angefangene 200 Wahlberechtigte um je zwei weitere Mitglieder; die Höchstzahl beträgt 15 Mitglieder.

 

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich nach Möglichkeit aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Wahlberechtigten zusammensetzen.

 

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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