(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. 2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. 3§ 14 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. 2Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. 3Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend. 4§ 20 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Neuwahl bereits nach neun Monaten zu erfolgen hat.

 

(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.

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