Das Verbraucherinsolvenzverfahren hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in mehrfacher Hinsicht. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass am 16.5.2013 der Bundestag das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet hat. Das Gesetz trat am 1.7.2014 in Kraft und gilt für alle Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab diesem Stichtag neu beantragt werden. Für zu diesem Zeitpunkt bereits beantragte und laufende Verfahren galt das bis zum 30.6.2014 gültige Recht weiter.
Zudem trat zum 1. Oktober 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft. Mit diesem Gesetz wird überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht, da die bisherige Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre – statt wie bislang im Regelfall 6 Jahre – verkürzt wird. Für diese Verkürzung ist es anders als bislang nicht mehr erforderlich, dass die Schuldner die Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Diese Erleichterung gilt für alle Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.
15.1 Auswirkungen auf Abtretungen
Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes:
Allein durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung verliert der Schuldner noch nicht die Möglichkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abzutreten. Allerdings besteht für das Insolvenzgericht bereits schon vorher die Möglichkeit, zur Sicherung der Masse ein allgemeines Verfügungsverbot an den Schuldner zu erlassen (§ 21 Abs. 2 InsO). Damit verliert der Schuldner seine Abtretungsbefugnis. Auch ohne einen derartigen Beschluss verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis zur Lohnabtretung (§§ 88, 89 InsO). Soweit die Abtretung allerdings zur Sicherung von nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüchen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern dient, denen die Vollstreckung in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge gestattet ist (Vorrechtsbereich), ist auch die Abtretung hinsichtlich dieses erweitert pfändbaren Teils wirksam (§§ 114 Abs. 3 Satz 3, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestehende Abtretungen verlieren nach Ablauf von 2 Jahren ihre Wirkung (§ 114 Abs. 1 InsO). Die 2-Jahres-Frist beginnt zu laufen ab dem Ende des Monats, in dem der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht. Soweit die Abtretung allerdings zur Sicherung von nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüchen von Unterhaltsgläubigern dient, denen die Vollstreckung bezüglich laufenden Unterhalts in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge erstattet ist (Vorrechtsbereich), bleibt die Abtretung hinsichtlich dieses erweitert pfändbaren Teils wirksam (§§ 114 Abs. 3 Satz 3, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Für Neufälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung ab 1.7.2014) gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO a. F. aufgehoben worden. Damit entfällt die Privilegierung der Abtretungsgläubiger ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden somit bestehende Abtretungen dem Insolvenzverwalter gegenüber sofort unwirksam. Der Arbeitgeber darf sonach den zur Insolvenzmasse gehörenden Teil des Arbeitseinkommens nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Soweit ihm allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden noch nicht bekannt ist, kann er weiterhin bis zur Kenntniserlangung mit befreiender Wirkung an den Abtretungsgläubiger leisten, gemäß den §§ 412, 407 Abs. 1 BGB.
15.2 Auswirkungen auf Lohnpfändungen
Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes:
Pfändungen von Arbeitseinkommen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, werden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, so verliert die Pfändung mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung (§ 114 Abs. 3 InsO). Darüber hinaus werden Pfändungen, die ab dem Zeitraum von einem Monat vor dem Eröffnungsantrag wirksam geworden sind, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (§ 114 Abs. 3 i. V. m. § 88 InsO).
Neue Pfändungen des Arbeitseinkommens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unwirksam (§ 89 InsO).
Neue Pfändungen während der Wohlverhaltensperiode gehen ins Leere wegen der vorrangigen Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder.
Für Neufälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung ab 1.7.2014) gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO a. F. aufgehoben worden. Damit entfällt die Privilegierung der Pfändungsgläubiger ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden somit bestehende Pfändungen sofort unwir...