Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist dies für ihn wenig erfreulich. Er wird damit ohne sein Zutun und gegen seinen Willen als eine Art Hilfsorgan des Staates im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in die Pflicht genommen. Er ist nunmehr als sog. Drittschuldner für die Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich. Er hat dem Gläubiger Auskunft zu erteilen, den pfändbaren Betrag zu ermitteln, diesen bei mehreren Gläubigern bzw. Abtretungen an den richtigen Gläubiger abzuführen, bis dessen Schuld einschließlich Zinsen und Kosten beglichen ist. Diese Aufgabe ist für den juristisch meist unbewanderten Arbeitgeber angesichts der immer größer werdenden Komplexität und Schwierigkeiten des Lohnpfändungsrechts nur schwer zu bewältigen. Der Arbeitsaufwand ist teilweise immens und die gesetzliche Regelung sieht eine Kostenerstattung hierfür nicht vor.
Damit nicht genug. Dem Arbeitgeber wird mit seiner Inpflichtnahme auch ein erhebliches finanzielles Risiko aufgebürdet. Unterläuft ihm bei der Abwicklung ein Fehler, so trägt er hierfür voll die Haftung. Fehlerquellen gibt es hierbei zuhauf. Beispielhaft sei nur angeführt die teilweise schwierige Ermittlung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, die Ermittlung der Höhe der Sachbezüge, die Beurteilung der Wirksamkeit einer Abtretung, die Ermittlung des pfändbaren Betrags bei Vorliegen einer Unterhaltspfändung neben einer nicht bevorrechtigten Pfändung und dergleichen mehr.
Zahlt der Arbeitgeber an den Gläubiger zu viel aus, hat er insoweit den Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erfüllt. Er muss diesem den Lohn nachzahlen und hat auch für einen etwaigen Verzugsschaden aufzukommen.
Hat der Arbeitgeber an den Gläubiger zu wenig abgeführt, muss er den noch ausstehenden Betrag zunächst aus eigener Tasche an den Gläubiger leisten. Zwar kann der Arbeitgeber die insoweit doppelt geleisteten Zahlungen jeweils vom Arbeitnehmer bzw. Gläubiger nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Dies ist jedoch zeit- und kostenaufwendig und zudem trägt er das Ausfallrisiko. Insbesondere wird sich hier der Arbeitnehmer meist auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen können (§ 818 Abs. 3 BGB).
Übersicht über die Hauptpflichten des Arbeitgebers
- Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird dem Arbeitgeber verboten, gepfändetes Einkommen an den Arbeitnehmer auszubezahlen.
- Er muss bei der Lohnabrechnung die gepfändeten Einkommensteile berechnen.
- Diese sind bei Vorliegen eines Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszubezahlen.
- Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Gläubigers binnen 2 Wochen Auskunft über den gepfändeten Anspruch zu geben.