Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist dies für ihn wenig erfreulich. Er wird damit ohne sein Zutun und gegen seinen Willen als Hilfsorgan des Staates in die Pflicht genommen. Er ist nunmehr als sog. Drittschuldner für die richtige und ordnungsgemäße Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich.

Die verursacht ihm Arbeit und Kosten, verbunden mit einem nicht geringen Haftungsrisiko.

Übersicht über die Hauptpflichten des Arbeitgebers

  • Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird dem Arbeitgeber verboten, gepfändetes Einkommen an den Arbeitnehmer auszubezahlen.
  • Er muss bei der Lohnabrechnung die gepfändeten Einkommensteile berechnen.
  • Diese sind bei Vorliegen eines Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszubezahlen.
  • Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen Auskunft über den gepfändeten Anspruch zu geben.

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